Die feierliche Verabschiedung geschätzter Mitarbeitender dient dazu, dem Mitarbeitenden persönlich zu danken und mit Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. den engsten Familienangehörigen auf gemeinsam Erreichtes zurückzublicken. Häufig verbinden Unternehmen den Anlass jedoch mit konkreten betrieblichen Zielen wie der Bekanntgabe der Nachfolge oder den Austausch mit Geschäftskunden.
Mit Urteil vom 9. September 2025 (Aktenzeichen VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Frage zur Firmenwagenbesteuerung beantwortet: Können vom Arbeitnehmenden selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mindern?
Aktivrente, Strompreispauschale, Beitragsbemessungsgrenzen, elektronisches PKW-Verfahren – zum Jahreswechsel 2025/2026 sehen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erneut mit zahlreichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Diese ergeben sich aus aktuellen Gerichtsentscheidungen, geänderten Verwaltungsauffassungen sowie neuen gesetzlichen Regelungen.
Am 20. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Az. VI R 4/23) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Stellplatzkosten nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als sonstige Mehraufwendungen oder als auf 1.000 Euro begrenzte Unterkunftskosten einzustufen sind.
Die Elektromobilität gewinnt weiter an Bedeutung – und auch steuerlich gibt es wichtige Neuerungen: Ab dem 1. Januar 2026 tritt die Strompreispauschale in Kraft. Sie soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine deutlich einfachere Abrechnung von Stromkosten ermöglichen, wenn das Laden eines Firmenwagens zunächst privat verauslagt wird, etwa über eine häusliche Ladevorrichtung. Grundlage ist der jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis für private Haushalte. Arbeitgeber können künftig zwischen dem Nachweis der tatsächlichen Kosten und der neuen Strompreispauschale wählen und damit nicht nur Verwaltungsaufwand reduzieren, sondern auch die Abrechnung von Stromkosten steuerlich optimal gestalten.
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das „Aktivrentengesetz“ verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Kernpunkt des Entwurfs ist ein neuer Steuerfreibetrag: Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit im Ruhestand bleiben bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Damit soll die Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver werden. Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie).
Mit den jüngsten Gesetzesänderungen und (geplanten) Verwaltungsanweisungen ergeben sich wichtige Neuerungen in der (lohn)steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Hinblick auf die Förderung alternativer Antriebe bei Firmenwagen und der Stromkostenerstattung.
Die vorläufigen Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 wurden bekannt gegeben und werden nun dem Bundestag vorgeschlagen. Wir fassen zusammen, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine zentrale Neuerung im Bereich der internationalen Sozialversicherung in Kraft: Entsendebescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen für Auslandseinsätze in Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen sind künftig ausschließlich digital zu beantragen. Was bislang teilweise manuell und dezentral ablief, wird nun standardisiert und elektronisch abgewickelt. Das hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, HR-Abteilungen und international tätige Beschäftigte.
Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 traten bedeutende gesetzliche Neuerungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft. Von der Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren über neue Pflegeversicherungsbeiträge bis hin zu geänderten Fristen bei der Antragsstellung von Freibeträgen: Zahlreiche Detailregelungen nehmen direkten Einfluss auf die alltägliche Abrechnungspraxis. Die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen bieten Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte.
Ab Beginn des Jahres 2025 gelten neue Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Be-messungsgrenzen wurden an die Einkommensentwicklung angepasst.
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