Arbeits- und Steuerrecht | Energie-Entlastung

Update | Energie Sofortprogramm: Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro für Arbeitnehmer vorerst gestoppt

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Die Bundesregierung plant, den aktuell hohen Energiekosten durch die Einführung einer Entlastungsprämie entgegenzuwirken. Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmenden bis Ende 2026 freiwillig eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro auszahlen können.

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Update zur Entlastungsprämie

Die geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte konnte bislang nicht auf den Weg gebracht werden. 

Der Bundesrat hat der entsprechenden Regelung am 8. Mai 2026 wegen des mangelnden Einverständnisses mit Hinblick auf die Gegenfinanzierung dieses Vorhabens nicht zugestimmt, sodass die Einführung vorerst gestoppt ist.

Die Umsetzung ist jedoch weiterhin möglich: Bundesregierung und Bundestag können den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zu erzielen und die Entlastungsprämie doch noch einzuführen.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden!

Was ist geplant?

In Anlehnung an die Inflationsausgleichsprämie plant die Bundesregierung die Einführung einer neuen steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmenden. Die Auszahlung soll – wie bereits bei der Inflationsausgleichsprämie – durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erfolgen und bis Ende 2026 möglich sein.

Zum Vergleich: Arbeitgeber konnten die Inflationsausgleichsprämie im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ebenfalls freiwillig sowie steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Begünstigt waren sowohl Bar‑ als auch Sachleistungen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie war, dass der Zusammenhang der Prämienzahlung mit der allgemeinen Preissteigerung eindeutig dokumentiert wurde, beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder in der Lohnabrechnung. Zudem musste die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis ist gemäß § 8 Absatz 4 EStG erfüllt, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die geplante Entlastungsprämie vergleichbare Voraussetzungen festlegen wird.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Entlastungsprämie ist derzeit noch offen. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmenden eine entsprechende Prämie gewähren möchten, sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen.

Für die interne Planung kann es sinnvoll sein, sich bereits jetzt an den bisherigen Verwaltungsauffassungen zur Inflationsausgleichsprämie zu orientieren. Hilfreich ist insbesondere der Fragen‑und‑Antworten‑Katalog (FAQ) der Finanzverwaltung zur Inflationsausgleichsprämie (Stand: 24. Mai 2023), der auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar ist.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur geplanten Entlastungsprämie als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!