Für Zahlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an private Zahlungsempfänger besteht seit den frühen 1990er Jahren eine Mitteilungspflicht im Sinne einer Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden. Neu ist: Zahlungen ab dem Jahr 2025 müssen verpflichtend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Die M&A-Aktivitäten im europäischen Krankenhausmarkt haben in den vergangenen Jahren spürbar nachgelassen. Die Corona-Pandemie, regulatorische Unsicherheiten und die beschlossene Krankenhausreform in Deutschland wirken wie ein Bremsklotz für viele Transaktionen. Sowohl in Deutschland als auch europaweit ist die Zahl der Deals deutlich zurückgegangen. Gleichzeitig könnten Faktoren wie Personalengpässe, steigender Kostendruck und zu-nehmende Insolvenzen künftig wieder für Bewegung sorgen. Ein Blick auf die Zahlen der vergangenen Jahre zeigt, wie sich der Markt entwickelt hat – und welche Trends sich abzeichnen.
Das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 verändert die steuerliche Behandlung der Verpachtung kommunaler Dauerverlustbetriebe wie Schwimmbäder oder dem ÖPNV. Ab 2027 gilt eine strengere Sichtweise auf die Entgeltlichkeit – mit weitreichenden Folgen auch für den steuerlichen Querverbund. Kommunen sollten bestehende Pachtverhältnisse jetzt sorgfältig prüfen.
Das vom Bundesrat gebilligte Jahressteuergesetz 2024 regelt eine erneute zweijährige Verlängerungsoption für die weitere Anwendung der alten Regelung des § 2 Absatz 3 UStG alter Fassung. Danach sind jPöR nur Unternehmer mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begründung beider Betriebe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ertragsteuer.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert mit seinem Schreiben von 11. Juni 2024 den Umsatzsteueranwendungserlass im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen. Insbesondere nimmt es zu der teilweise komplexen Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren Zuschuss und dem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für eine Leistung Stellung.
Setzt die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Überlassung von Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen zwingend ein „Parken“ voraus?
Wann ist die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen bei teilunternehmerisch genutzten Eingangsleistungen zu treffen und wie muss diese dokumentiert werden? Zu diesen für den Vorsteuerabzug relevanten Fragen hat das BMF im Mai 2024 ein Schreiben veröffentlicht. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt und stellt klar, dass nicht jede ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen auch geschuldet wird. Für juris-tische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies erhebliche Erleichterungen für die Pra-xis bringen.
Wie wird die Nutzung von Abwärme eines BHKW zum unentgeltlichen Trocknen von Holzhackschnitzeln für Dritte umsatzsteuerlich behandelt? Dazu hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern Stellung genommen.
Das Bundeszentralamt für Steuern plant, Ende Februar 2024 ein neues IT-Verfahren zur Anmeldung der Quellensteuer nach § 50a Einkommensteuergesetz einzuführen. Hierzu werden aktuell neue Steuernummern erteilt.
Der Verkauf von Speisen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent – anders als die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen (sogenannte Restaurationsleistungen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Nachforderungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) nur für solche Zeiträume gerechtfertigt sind, in denen der Unternehmer tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hat. Bestand kein Liquiditätsvorteil und wurden dennoch Zinsen festgesetzt, ist ein Erlass zu gewähren.