Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen allgegenwärtig und gerade im Personalbereich (HR) ist ihr Einsatz verlockend. Ob im Recruiting, im laufenden Arbeitsverhältnis oder auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Allerdings steigen mit zunehmendem Einsatz von KI auch die Anforderungen an Unternehmen. Unternehmen haben beim Einsatz von KI vor allem die EU-KI-Verordnung (KI-Verordnung) zu beachten, durch die seit 2025 schrittweise verbindliche Regeln und neue Haftungsfragen eingeführt wurden und ab dem 2. August 2026 weitere Regeln hinzutreten. Aber auch unabhängig von der KI-Verordnung gibt es arbeitsrechtliche Regelungen beim Einsatz von KI im HR-Bereich zu beachten. Neben den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeitenden, dürfen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht außer Acht gelassen werden.
Der Jahreswechsel 2025/2026 stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch vor die Frage, was eigentlich mit dem Urlaub ihrer Beschäftigten aus dem Jahr 2025 passiert. Im Idealfall sollte nicht genommener Urlaub automatisch am 31. Dezember verfallen. Ganz so einfach ist es aber nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten hier unbedingt die Grundregeln kennen.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer tragen nicht nur Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern auch dafür, dass arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingehalten werden. Zunehmende Regulierung und neue Rechtsprechung verschärfen die Pflichten und Haftungsrisiken. Besonders im Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Haftungsfallen, die für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer persönlich hohe Konsequenzen haben können.
Die europäische EUPTD-Richtlinie enthält umfangreiche Vorgaben, die zur Verringerung der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern führen sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 7. Juni 2026 Zeit, die europäischen Vorgaben umzusetzen und dafür das deutsche Entgelttransparenzgesetz anzupassen. Wir beleuchten, was auf Unternehmen zukommt und warum bereits jetzt gehandelt werden sollte.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz BEG IV tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und bringt bedeutende Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die Sie kennen sollten. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Wenn Arbeitgeber schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, ohne vorher ein Präventionsverfahren durchzuführen, wird eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermutet. Das soll nach dem Arbeitsgericht Köln auch dann gelten, wenn die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird.
Darf man eine erteilte Grußformel im Arbeitszeugnis streichen? Damit befasst sich dieser Beitrag. Sie sind Unternehmerin/Unternehmer und haben Fragen zum Arbeitsrecht? Wir helfen! Grant Thornton.