Mit den bevorstehenden Osterfeiertagen stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für Feiertagsarbeit gelten. Während zahlreiche Beschäftigte an diesen Tagen frei haben, ist Arbeit in vielen Branchen weiterhin unverzichtbar, etwa in der Pflege, im Einzelhandel, im Verkehr oder in der Gastronomie. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus regelmäßig praxisrelevante Fragen: Wann dürfen Arbeitnehmer überhaupt an Feiertagen arbeiten? Besteht ein Anspruch auf Feiertagszuschläge? Wir geben einen kompakten Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Mit Beginn des Jahres 2026 rückt für viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein zentrales Thema näher: die turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Diese finden nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) alle vier Jahre statt, der nächste reguläre Wahlzeitraum läuft vom 1. März bis 31. Mai 2026.
Zum 1. Juli 2025 trat das neue digitale Verfahren (DaBPV) zur Ermittlung der Elterneigenschaft und Kinderzahl in der Pflegeversicherung in Kraft. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt seitdem die relevanten Daten automatisiert an die beitragsabführenden Stellen. Das neue Verfahren vereinfacht die Beitragsberechnung, ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch rückwirkende Korrekturen der Pflegeversicherungsbeiträge bis maximal zum 1. Juli 2023. Erfahren Sie, welche Pflichten und Chancen daraus für Arbeitgebende resultieren.
Nachhaltigkeit ist in den vergangenen Jahren zu einem entscheidenden Faktor für Unternehmen geworden. Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (Environment, Social, Governance, ESG-Ziele) sind heute fester Bestandteil der Vergütung von Vorständen bestimmter Gesellschaften. Fast alle DAX-Unternehmen haben entsprechende Kriterien integriert – auch aufgrund von Investorenbedürfnissen und regulatorischen Anforderungen. Zunehmend findet das Thema auch Eingang in die Vergütungssysteme unterhalb des Vorstands.
Der Einsatz von Fremdpersonal birgt für Unternehmen immer auch das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Das bedeutet hohe Haftungsrisiken für den Betrieb. Deshalb sollte die Überwachung und Abgrenzung der Vertragsverhältnisse mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine feste Größe im Bereich der HR-Compliance sein.
Beim Ausspruch einer Kündigung bei nahendem Monats- oder Quartalsende muss es häufig schnell gehen. Um formell wirksam zu kündigen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch eine Reihe von Voraussetzungen beachten.