Zahlreiche nachhaltigkeitsbezogene Regulierungen, etwa im Rahmen des EU-Green-Deal, prägen maßgeblich die ESG-Aktivitäten der Unternehmen. Auch wenn regulatorische Anforderungen an die ESG-Berichterstattung nach CSRD/ESRS im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU reduziert werden, bleiben zahlreiche andere heterogene ESG-bezogenen Verordnungen oder Richtlinien bestehen bzw. werden erst noch eingeführt. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind von diesen Vorgaben betroffen. Zur Bewältigung dieser Anforderungen empfiehlt sich daher auch für von der CSRD nicht mehr betroffene Unternehmen die Implementierung und Nutzung eines um die ESG erweiterten Compliance Management Systems (CMS). Die Hinzuziehung von Rahmenwerken zur (freiwilligen) Nachhaltigkeitsberichterstattung kann zudem einen Arbeitsrahmen für das ESG-Management schaffen. Berichtsstrukturen und Compliance-Management greifen ineinander, schaffen Synergien und reduzieren den Mehraufwand.
Durch die Zustimmung des EU-Parlaments am 16. Dezember 2025 wurde die Einigung aus den Trilogverhandlungen zur Anpassung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den Sorgfaltspflichten gemäß Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) endgültig. Damit wurde ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren zum ersten Omnibus-Paket vollzogen, das auf die Entlastung und Vereinfachung bestehender Berichtspflichten abzielt. Wir beleuchten, welche Unternehmen jetzt in den Anwenderkreis der CSRD und CSDDD fallen und welche Schritte jetzt angegangen werden sollten.
Am 3. Dezember 2025 hat EFRAG den Vorschlag für die Überarbeitung der zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1) als „Technical Advice“ an die EU-Kommission übermittelt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen reagiert EFRAG auf die Anforderungen des ersten EU-Omnibus-Pakets und das Feedback aus der vorangegangenen öffentlichen Konsultation des Entwurfs zur Überarbeitung des ESRS Set 1 vom 31. Juli 2025. Ziel ist, die Anwendbarkeit der Standards deutlich zu verbessern – bei gleichzeitiger Wahrung der regulatorischen Zielsetzungen im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und des EU Green Deal.
Das Europäische Parlament hat am 13. November 2025 seine Position zum ersten Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschlossen. Geplant sind Änderungen an der CSRD, der EU-Taxonomie und der CSDDD mit dem Ziel, Berichtspflichten zu reduzieren und Schwellenwerte anzuheben.
Nachhaltigkeit ist in den vergangenen Jahren zu einem entscheidenden Faktor für Unternehmen geworden. Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (Environment, Social, Governance, ESG-Ziele) sind heute fester Bestandteil der Vergütung von Vorständen bestimmter Gesellschaften. Fast alle DAX-Unternehmen haben entsprechende Kriterien integriert – auch aufgrund von Investorenbedürfnissen und regulatorischen Anforderungen. Zunehmend findet das Thema auch Eingang in die Vergütungssysteme unterhalb des Vorstands.
Der Rat der EU hat am 14. April 2025 grünes Licht für die zeitliche Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und zur CSDDD gegeben. Betroffene Unternehmen und Konzerne haben damit mehr Zeit für die Vorbereitung auf die ESG-Berichterstattung.
Das erste Omnibus-Paket intendiert eine umfassende Erleichterung der Berichtspflichten und mindert den Kreis der verpflichteten Unternehmen. Auch die Inhalte der verschiedenen gesetzlichen Vorgaben sind von den weitreichenden Änderungsvorschlägen der EU-Kommission betroffen. Eine Anhebung der Prüfungsintensität auf eine hinreichende Sicherheit ist nicht mehr beabsichtigt. Es bleibt bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit.
Am 5. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Direktive (CSRD) in Kraft. Dem deutschen Gesetzgeber wurde damals ein Zeitraum von 18 Monaten eingeräumt, um die Direktive in nationales Recht umzusetzen. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf veröffentlicht.
Dieser Frage widmet sich der nachfolgende Beitrag. Er wird neben den allgemeinen Berichtspflichten die Besonderheiten für öffentliche Unternehmen hervorheben.
Bestimmten Unternehmen werden künftig Verpflichtungen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner auferlegt. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse mit Auswirkung auf die Größenklassen von Unternehmen erlassen. Damit ist auch eine Verringerung des Anwenderkreises der CSRD zu erwarten.
Die ESRS bilden die finalen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2024 (PIE-Unternehmen) beziehungsweise ab dem Geschäftsjahr 2025 (Non-PIE, große Kapitalgesellschaften) ab.