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Indirect Tax

BMF ändert Definition für Werklieferungen

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das Bundesfinanzministerium die Definition von Werklieferungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass überarbeitet: Für eine Werklieferung ist es nun erforderlich, dass zu der Verschaffung der Verfügungsmacht die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands dazu kommt. Fehlt es an der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands bzw. werden ausschließlich eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet, liegt demnach keine Werklieferung vor.

Für wen ist diese Änderung in der Definition von Werklieferungen nun von Bedeutung?

Im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland lediglich Montagelieferungen und damit keine Werklieferungen im Sinne der oben genannten Definition ausführen, müssen sich nun hier registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen. Denn der Steuerschuldübergang nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG kommt nur für Werklieferungen zur Anwendung. Prüfen Sie also, ob Ihr Lieferant berechtigt ist, das Reverse Charge-Verfahren in Anspruch zu nehmen!

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums legt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 fest. Demnach wird nicht beanstandet, wenn bis Ende des Jahres noch eine Werklieferung angenommen wird, auch wenn keine fremden Gegenstände be- oder verarbeitet werden.

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