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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nichtfinanzielle Covenants im Kontext des European Green Deal

Achim Krichel Achim Krichel

European Green Deal und Sustainable Finance Frameworks

Mit dem European Green Deal will die Europäische Kommission den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft schaffen. Die Sustainable Finance Strategy als eine der Kernmaßnahmen des Green Deal, soll dabei private Investitionen in eine klimaneutrale Wirtschaft lenken. Damit gehen Regularien, die die Unternehmen zur Transparenz bezüglich ihrer individuellen Nachhaltigkeitsstrategie und des Einbezugs von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungsprozesse verpflichten, einher. Als Teil eines größeren “Sustainable Finance Frameworks” sind die EU-Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die zunächst nur für Finanzunternehmen geltende Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) die drei  wichtigsten neuen EU-Regularien zur Schaffung der Unternehmenstransparenz.

Wie hängt die EU-Taxonomie mit der CSRD und der SFDR zusammen und welche Unternehmen sind betroffen?

Die EU-Taxonomie-VO (Verordnung 2020/852), bildet ein Klassifikationsschema, das technisch detailliert und verbindlich festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Nicht-Finanzunternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie – künftig der CSRD – fallen, müssen erstmals im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 über den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben (Capex) und ihrer Betriebsausgaben (Opex) berichten. Damit sind derzeit nur die Unternehmen im Sinne der EU-Taxonomie-VO berichtspflichtig, die ohnehin schon eine nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise einen nichtfinanziellen Bericht abgeben müssen, also im Kern große kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

Die CSRD verpflichtet alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, ab 2023 einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren (Konzern-)Lagebericht aufzunehmen. Grundlage dafür sollen EU-Berichtsstandards sein, die derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden. Die Richtlinie weitet den Anwenderkreis zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aus, indem sie diesen auf alle Unternehmen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) mit 250 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezieht. Zu veröffentlichen ist der Bericht, der sich auf das Jahr 2023 bezieht, im Jahr 2024. Darüber hinaus müssen kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals für das Jahr 2026, Veröffentlichung im Jahr 2027, einen Nachhaltigkeitsbericht erstatten. Mit Blick auf das erstmalige Berichtsjahr 2023 gibt es allerdings Stimmen, die wegen der Kurzfristigkeit der Einführung eine Verschiebung um ein Jahr, also erstes Berichtsjahr 2024 und Veröffentlichung im Jahr 2025, als nicht unwahrscheinlich betrachten.

Mit der SFDR werden Finanzunternehmen (Finanzmarktteilnehmer wie zum Beispiel  Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen etc. und Finanzberater) verpflichtet, auf ihren Internetseiten offenzulegen, inwiefern sie Nachhaltigkeitsfaktoren in den Entscheidungsprozess für ihre Finanzprodukte einbeziehen und was die wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeits-Auswirkungen ihrer Finanzprodukte sind. Insbesondere in ihren Angebotsprospekten müssen sie Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken und negative Auswirkungen verschaffen. Für ESG-Finanzprodukte, die entweder mit ESG-Charakteristiken werben (sogenannte Artikel 8-Produkte) oder sich als “nachhaltiges Investment” (Artikel 9-Produkte) bezeichnen, werden konkrete Anforderungen an die Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen gestellt.

Folgen der neuen Nachhaltigkeitsanforderungen

Die getroffenen neuen europäischen Regelungen verstärken die Trends in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Umgang mit den Transparenzanforderungen gegenseitig. Die wachsende Bedeutung von ESG macht vor M&A-Transaktionen, insbesondere auch in Unternehmens Due Diligences nicht halt, es beeinflusst die Reputation und damit den Wert von Unternehmen erheblich und es beeinflusst zwangsläufig die Unternehmensfinanzierung.

Vor dem Hintergrund der SFRD werden die finanzierenden Banken die dokumentierten Verpflichtungen ihrer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie auf ihre Kunden übertragen. Daraus folgend ist mit steigenden Reporting-Anforderungen zur rechnen und selbst die SFRD wirkt sich damit auf alle Unternehmen aus: Es liegt nahe, dass sich Covenants in Kreditverträgen nicht mehr allein auf finanzielle Kennzahlen beziehen. Vielmehr ist als neue Auswirkung schon jetzt festzustellen, dass neben den üblichen finanziellen Covenants auch nichtfinanzielle Covenants an Bedeutung gewinnen. Davon betroffen ist die gesamte Bandbreite von Finanzierungen, angefangen bei den klassischen Darlehensfinanzierungen bis hin zu explizit „grünen“ Finanzierungen.

Um die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsangaben zu erhöhen, werden sie einer Prüfungspflicht unterliegen. Nachhaltigkeitsberichte müssen materiell signifikante und nachprüfbare Aussagen enthalten, das sind insbesondere Inhalte, die auf einer Zahlenbasis ausgewertet werden können. Neben dem regelmäßigen Reporting müssen die nichtfinanziellen Covenants auch einer Überprüfung standhalten. Dabei liegt es nahe, die Prüfung der finanziellen und nichtfinanziellen Covenants zu verbinden.

„Grüne“ Covenants

Wie für jede Branche stellt sich auch für den Logistiksektor die Frage, was geeignete ESG-Covenants in Kreditverträgen sind. Gerade weil sich diese grünen Covenants aktuell erst etablieren, ist ihre Definition eine besondere Herausforderung. Typischerweise werden Financial Covenants, basierend auf der vorgelegten Unternehmensplanung, mit einer Entwicklung über die Laufzeit der Finanzierung bedingt. Eine ambitionierte, aber erreichbare Festlegung der grünen Covenants über die Laufzeit ist sicherlich eine weitere herausfordernde Aufgabe. Was für die Planung von finanziellen Größen gilt, folgt damit für die Planung von nichtfinanziellen Größen. Vor allem werden Unternehmen schon in absehbarer Zeit auch eine Planung ihrer ESG- Entwicklung bereitstellen müssen.

Ausgehend von globalen Größen, wie etwa die CO2-Reduktion oder Einspareffekte im Gesamtenergieverbrauch können detaillierte Kennzahlen gefunden werden. Nachprüfbare KPI´s stellen etwa die Zusammensetzung der Flotte nach „grünem“ oder herkömmlichen Betrieb (Anteil Elektromobilität im Fuhrpark, Anteil Methanol betriebene Schiffe) oder der Kraftstoffeinsatz nach Art und Menge dar. Eine mögliche Kennzahl im Bereich der Lagerhaltung wäre etwa die installierte Dachfläche mit Solarmodulen im Verhältnis zur Gesamtfläche. Ebenso können die üblichen Kenngrößen Frauenanteil an Belegschaft oder an Führungsebene und Veränderung von Unfällen (LTIR-Rate) sinnvoll sein.

Zur Prüfung der ESG-Covenants können Wirtschaftsprüfer auf die bewährten und anerkannten Prüfungsstandards zurückgreifen, die auch für Financial Covenants gelten. Solche Prüfungen erfolgen zum Beispiel nach ISAE 3000 „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ oder auf der Basis vereinbarter Untersuchungshandlungen (ISAE 4400 Engagements to Perform Agreed-Upon Procedures Regarding Financial Information). Mit der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer ist gewährleistet, dass der Angabe dieselbe hohe Verlässlichkeit beigemessen wird, wie einer finanziellen Kenngröße.

Weitgehend ungeklärt dürfte die Frage sein, welche Auswirkung das Verfehlen von  grünen Covenants auf ein Finanzierungsengagement hat oder haben darf. Die Ernsthaftigkeit der Covenants würde jedenfalls unterstrichen werden, wenn ein Verfehlen weitreichende Konsequenzen, wie etwa eine Zinserhöhung bis hin zu einem Kündigungsrecht hat. In der Praxis wird es sich anbieten, mit Blick auf die Tragweite der Konsequenz, umsichtig mit den Folgen eines Covenantbruchs umzugehen. Dabei spielt insbesondere auch die Verursachung des Covenantbruchs eine gewichtige Rolle. Denn das Verfehlen eines Nicht-finanziellen Indikators kann durch das Unternehmen sicherlich nicht immer beeinflusst werden. Möglicherweise bietet sich bei einem Covenantbruch zunächst auch nur eine erweitere Berichtspflicht an.

Fazit

Die sich gegenseitig verstärkenden Anforderungen des European Green Deal mit dem Ziel der Erhöhung der Unternehmenstransparenz im Hinblick auf die ESG-Faktoren werden sich auf die Finanzmarktteilnehmer übertragen. Bestehende, eigene Verpflichtungen werden an die Geschäftspartner weitergegeben. Grüne KPIs machen nicht halt vor den Finanzierungsverträgen mit Unternehmen, so dass aktuell auch grüne Covenants in Kreditverträgen an Bedeutung gewinnen. Neben der Benennung geeigneter Kennziffern stehen Unternehmen vor der Herausforderung, diese Werte zu planen. Letztlich werden Unternehmen analog der Financial Covenants durch den Kreditgeber verpflichtet werden, die Erreichung der grünen Covenants von dem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.