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Corona-Pandemie

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz im Gesetzgebungsverfahren

Prof. Dr. Joachim Schiffers Prof. Dr. Joachim Schiffers

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt. Dieser geht nun in das Gesetzgebungsverfahren ein. Vorgesehen ist, einerseits bestehende Hilfsmaßnahmen zu verlängern, andererseits aber auch neue Instrumente einzuführen. Dies betrifft den unternehmerischen Bereich sowie besonders von der Corona-Pandemie betroffene Berufsgruppen in Bezug auf die Lohnsteuer und Einkommensteuer:

Nach wie vor besteht noch die Möglichkeit zur Auszahlung einer steuerfreien „Corona-Prämie“. So sind in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 gewährte Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, welche vom Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Betrag von 1 500 Euro kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden, die Auszahlung ist aber in mehreren Teilbeträgen möglich.

Nun wird ergänzend eine Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährter Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an in bestimmten Einrichtungen tätige Personen eingeführt. Begünstigt sollen insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und in der Pflege sein. Insoweit können Prämien bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Dies gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 geleistete Zahlungen. Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zur Aufstockung bis auf 80 Prozent des Soll-Entgelts soll bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Dies erfolgt zeitlich parallel zur Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld.

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden.

Die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nach derzeitigem Gesetzesstand nur möglich gewesen für Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese Regelung soll nun um ein Jahr verlängert werden, also für Anschaffungen/Herstellungen bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

Hinzuweisen ist darauf, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Förderung für Klimaschutz und in digitale Wirtschaftsgüter in den Jahren 2022 und 2023 nach derzeitigem Stand nicht Inhalt des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sein wird, sondern durch eine „Investitionsprämie“ in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden soll. Insoweit bleibt die genaue Ausgestaltung noch offen. Nach wie vor besteht allerdings auch aktuell die Möglichkeit, auf Grund der Anweisung der Finanzverwaltung bei bestimmter EDV-Hard- und Software die Nutzungsdauer mit einem Jahr anzusetzen und damit im Ergebnis eine „Sofortabschreibung“ zu bewirken, also die Anschaffungskosten unmittelbar steuermindernd geltend zu machen.

Die Möglichkeit, steuerliche Verluste mit Gewinnen früherer Jahre zu verrechnen und damit unmittelbar steuerlich geltend zu machen („Verlustrücktrag2) wird erweitert. Die bis 2021 geltenden erhöhten Werte für den Verlustrücktrag von 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer sollen auch für Verluste in 2022 und in 2023 gelten. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus erstmals für Verluste, die in 2022 entstehen, dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Das heißt Verluste des Jahres 2022 können sowohl in das Jahr 2021 als auch in das Jahr 2020 zurückgetragen werden. Damit werden die steuerlichen Entlastungen bei kurzfristigen Verlustphasen deutlich ausgedehnt. Für im Jahr 2021 entstandene Verluste soll es aber bei dem einjährigen Verlustrücktrag, also nur in das Jahr 2020, verbleiben.

Die Erweiterung des Verlustrücktrags soll gleichermaßen für die Körperschaftsteuer gelten, sie kommt also auch Kapitalgesellschaften zu Gute. Bei der Gewerbesteuer gibt es einen solchen Verlustrücktrag nicht.

Generell entfaltet der Verlustrücktrag nur und insoweit steuerliche Wirkung, als in dem Rücktragsjahr ausreichende positive steuerliche Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Dies muss individuell geprüft werden.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen soll erneut verlängert werden. Vorgesehen sind folgende Abgabefristen: (erweiterte Fristen gelten bei best. Land- und Forstwirten)

Steuerjahr

beratene Steuerpflichtige

nicht beratene Steuerpflichtige

2020

31.8.2022 (statt: 31.5.2022)

31.10.2021

2021

30.6.2023 (statt: 28.2.2023)

30.9.2022 (statt: 31.7.2022)

2022

30.4.2024 (statt: 29.2.2024)

31.8.2023 (statt: 31.7.2023)

 

Entsprechend werden auch die Fristen angepasst, innerhalb derer eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen kann. Damit bleibt länger Zeit, um die Vorauszahlungen auf Antrag des Steuerpflichtigen an geringere Einkünfte anzupassen oder auch zur Vermeidung hoher Nachzahlungen Vorauszahlungen zu erhöhen. So kann aktuell noch eine Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 beantragt werden und in diesem Rahmen können auch – unter entsprechender Glaubhaftmachung eines negativen Ergebnisses in 2021 – ein Verlustrücktrag aus 2021 bereits berücksichtigt werden. Die Anpassung der Steuervorauszahlungen sowohl für den laufenden Veranlagungszeitraum, als auch für abgelaufene, aber noch nicht veranlagte Jahre, ist ein wichtiges steuerliches Instrument, um die Liquidität zu schonen.

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