Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12. Juli 2022 einen Referentenentwurf zu DAC7 veröffentlicht. Dieser ist am 10. November vom Bundestag gebilligt worden.

Das Gesetz sieht neben der Umsetzung der DAC7-Richtlinie auch diverse Anpassungen in der Abgabenordnung (AO) vor. Sie betreffen unter anderem die Verlagerung der Buchführung. Die Veränderungen stellen für Unternehmen eine deutliche Vereinfachung dar. Es sind im Detail:

  • Benennung des Standorts des Systems oder des Namens und der Anschrift des beauftragen Dritten:
    Es soll zukünftig nur noch erforderlich sein, den primären Standort des IT-Systems oder den Namen des beauftragten Softwarebetreibers und dessen Anschrift zu benennen. Unternehmen müssten so der Finanzverwaltung nicht mehr, wie bisher, diverse Detailinformationen (z.B. den Standort des Servers) mitteilen.
  • Buchführungsverlagerung in mehrere Länder:
    Künftig soll es zulässig sein, Buchführungsunterlagen nicht nur in einem, sondern gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu führen.
  • Keine zwingende Rückverlagerung der Buchführung nach Deutschland bei Änderungen:
    Steuerpflichtige können künftig die Buchführung von einem EU-Mitgliedsstaat direkt in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlagern. Eine zwischenzeitliche Rückverlagerung nach Deutschland ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Cloud-Lösungen und Online-Speicher sollen künftig zulässig sein:
    Die AO soll insoweit angepasst werden, dass künftig Daten der Finanzverwaltung auch über Online-Speicher und Cloud-Dienste zu Verfügung gestellt werden dürfen.
  • Einführung von Datenstandards:
    Die Finanzverwaltung strebt die Einführung von Datenstandards an. So sollen standardisierten Datensätze schneller in die Prüfsoftware der Finanzverwaltung eingelesen werden können. Mittels einer Rechtsverordnung soll auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder Datensatzbeschreibung für den standardisierten Export von Daten geregelt werden.
  • Keine Richtigkeitsvermutung, sofern die Aufzeichnungen nicht den Vorgaben der Schnittstellen entsprechen:
    Wenn die Finanzverwaltung digitale Schnittstellen vorgibt, sind die Aufzeichnungen gemäß den Vorgaben dieser Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls gilt nach der neuen Rechtslage die Prüfung der Buchhaltung als erschwert. Als Folge soll die Vermutung der Richtigkeit aufgehoben werden. Dies dürfte bedeuten, dass der Steuerpflichtige zum Nachweis der Richtigkeit seiner Buchhaltungsdaten verpflichtet ist und der Finanzverwaltung eine Schätzungsermächtigung zuerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht führen kann.

Die Änderungen bei der Buchführungsverlagerung sind auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!

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