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Firmenwagen

Unterjähriger Wechsel zur 0,002% Methode auch bei der Umsatzsteuer

Die Ausweitung von Homeoffice Regelungen im Zuge der Corona-Pandemie führt vermehrt dazu, dass Firmenwagen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht oder nur in geringem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Zur Vermeidung einer lohnsteuerlichen Übermaßbesteuerung, die sich aus der pauschalen Berechnung des geldwerten Vorteils unter Anwendung der 0,03% Regel ergeben kann, wird von den Finanzbehörden inzwischen ein unterjähriger Wechsel zur 0,002% Methode zugelassen. Unter der Voraussetzung, dass die Fahrten dokumentiert und aufgezeichnet werden, erfolgt die Besteuerung dann im Rahmen einer Einzelbewertung (lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 20. August 2021).

Der unterjährige Wechsel zur 0,002% Methode kann sich auch auf die Umsatzbesteuerung des Arbeitgebers auswirken. Die dauerhafte Überlassung eines Fahrzeugs durch Arbeitgeber an ihre Beschäftigten, die dieses Privatzwecken nutzen können, stellt umsatzsteuerlich in der Regel eine entgeltliche sonstige Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Absatz 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)) dar. Der Arbeitgeber hat die auf die Nutzungsüberlassung entfallende Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abzuführen. Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich die beim Arbeitgeber für die Nutzungsüberlassung anfallenden Gesamtausgaben (Abschnitt 15.23 Absatz 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE)). Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung jedoch zu, die für Lohnsteuerzwecke ermittelten Werte als Bruttowerte auch der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen (Abschnitt 15.23 Abs. 11 UStAE).

Vorteile durch Kostenreduzierung

Aufgrund dieser Vereinfachungsvorschrift kann der unterjährige Wechsel zur 0,002% Methode auch für Umsatzsteuerzwecke erfolgen. Die vom Arbeitgeber zu entrichtende Umsatzsteuer kann damit im Vergleich zur Anwendung der 0,03%-Regel reduziert werden, falls im Kalenderjahr weniger als 180 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgen. Da die auf die Nutzungsüberlassung anfallende Umsatzsteuer Kosten des Arbeitgebers darstellen, sollte dieser seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die für die Anwendung der 0,002% Methode erforderlichen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten hinweisen. Wird der erhöhte Dokumentationsaufwand in Kauf genommen, kann der Arbeitgeber die Methode unterjährig mit Rückwirkung anpassen. Bei Abgabe der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist dann bereits der reduzierte Wert anzusetzen. Die Anpassung für die Vormonate kann durch Korrekturen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder in Summe über die Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen werden. Auch eine Anpassung für das Jahr 2020 könnte – die erforderliche Dokumentation vorausgesetzt – noch entsprechend erfolgen.

Zu beachten ist, dass die Berechnungsmethode aus lohnsteuerlicher Sicht einheitlich für das gesamte Kalenderjahr erfolgen muss und nicht auf monatlicher Basis in Abhängigkeit der tatsächlich erfolgten Fahrten angepasst werden kann. Dies ist auch für umsatzsteuerliche Zwecke zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie gerne.

 

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