Regeln kennen. Chancen nutzen.

Vom Risiko zum Wettbewerbsvorteil

Der Druck auf Hersteller wächst: Immer strengere Gesetze entscheiden darüber, ob Produkte überhaupt auf den Markt dürfen. Verpackungsgesetz, Einwegkunststofffondsgesetz, ElektroG, ProdSG, ProdHaftG und UrhG legen fest, wer sich registrieren muss, welche Abgaben fällig werden und wie Produkte gestaltet, gekennzeichnet und zurückgenommen werden müssen.

Zwischen Nachhaltigkeitszielen, Produktsicherheit und geistigem Eigentum entsteht ein dichtes Netz aus Pflichten – und wer hier nicht den Überblick behält, riskiert empfindliche Bußgelder, Imageverlust und Marktverbot.

Gleichzeitig eröffnet ein klarer Compliance-Fahrplan Chancen: Wer seine Pflichten kennt, kann Risiken früh abfangen, Prozesse effizienter gestalten und mit Transparenz punkten – ein echter Wettbewerbsvorteil in Zeiten wachsender Regulierung.

 

Die wichtigsten Gesetze für Hersteller & Inverkehrbringer

Das sollten Sie wissen!

Verstöße gegen Registrierungspflichten können bis zu 200.000 € Bußgeld und Vertriebsverbote nach sich ziehen – je nach Gesetz. (Quelle: UBA, Stiftung EAR)
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Pflichten, Fristen & Risiken im Überblick

Hersteller stehen vor einer Vielzahl von Pflichten – von Registrierung und Meldungen über Kennzeichnungen bis hin zu Haftungsfragen.

In unserem Überblick erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen besonders relevant sind, welche Fristen gelten und welche Risiken bei Nichtbeachtung drohen. Klappen Sie die einzelnen Bereiche auf und sehen Sie auf einen Blick, welche Punkte für Ihr Unternehmen entscheidend sind.

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und zur Beteiligung an einem dualen System. Es legt Recycling- und Mehrwegquoten fest und ist Kernstück der Produktverantwortung im Verpackungsbereich.

  • Pflichten: Registrierung im LUCID-System, Lizenzierung aller Verpackungen, regelmäßige Mengenmeldungen.
  • Fristen: Registrierung vor Markteintritt, laufende Meldungen.
  • Risiken: Bußgelder bis 200.000 € und Vertriebsverbot ohne Registrierung.
  • Aktuelles: Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tritt 2025 in Kraft, verpflichtend ab 2026; strengere Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung.

Das EWKFondsG verlagert Entsorgungskosten auf Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und schafft Anreize für Mehrweg. Die Abgabe wird nach Art und Gewicht berechnet.

  • Pflichten: Registrierung beim Umweltbundesamt, jährliche Meldung der Mengen, Zahlung der Abgabe pro Kilogramm.
  • Fristen: Registrierung bis 31.12.2024, erste Meldung für 2024 bis 15.05.2025.
  • Risiken: Bußgelder bis 100.000 € und Vertriebsverbot bei Verstößen.
  • Aktuelles: Ab 2025 Ausweitung auf Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister.

Das ElektroG setzt die EU-WEEE-Richtlinie um und verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler zur Registrierung und Rücknahme von Elektrogeräten. Es sichert Recycling und Schadstoffvermeidung.

  • Pflichten: Registrierung bei Stiftung EAR vor Markteintritt, Rücknahmesysteme einrichten, Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne.
  • Fristen: Registrierung vor Vertrieb, regelmäßige Mengenmeldungen.
  • Risiken: Bußgelder bis 100.000 € und Vertriebsverbot ohne Registrierung.
  • Aktuelles: Erweiterte Herstellerdefinition erfasst auch Onlinehändler und Importeure.

Das ProdSG sorgt dafür, dass nur sichere Produkte auf den Markt kommen. Es verlangt CE-Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Rückrufmaßnahmen bei Risiken.

  • Pflichten: Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Warnhinweise und Rückruforganisation.
  • Fristen: Pflichten vor und während des Inverkehrbringens, kontinuierliche Marktüberwachung.
  • Risiken: Bußgelder, Vertriebsverbote, strafrechtliche Haftung bei gefährlichen Produkten.
  • Aktuelles: Umsetzung der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation) steht bevor – mehr Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler, verschärfte Marktüberwachung.

Das ProdHaftG regelt die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Hersteller müssen Qualität, Dokumentation und Risikomanagement besonders ernst nehmen.

  • Pflichten: Qualitätsmanagement, Dokumentation, Risikobewertung.
  • Fristen: Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis, absolute Frist 10 Jahre ab Inverkehrbringen.
  • Risiken: Hohe Schadensersatzforderungen bei Personen- und Sachschäden.
  • Aktuelles: Neuer Entwurf der EU-Produkthaftungsrichtlinie geplant – künftig auch Haftung für Software und KI-Systeme, erleichterte Beweislast für Geschädigte; Inkrafttreten voraussichtlich 2026.

Das UrhG schützt geistiges Eigentum an Designs, Software und Inhalten. Für Hersteller bedeutet das: Rechte prüfen und eigene Werke schützen, um Risiken zu vermeiden.

  • Pflichten: Nutzung fremder Inhalte nur mit Lizenzen, eigene Designs absichern.
  • Fristen: Kein Registrierungszwang, Schutz entsteht automatisch mit Schöpfung.
  • Risiken: Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatz bei Verletzungen.
  • Aktuelles: Reformen bei digitalen Inhalten und Plattformverantwortung betreffen auch Produktpräsentationen, Softwareintegration und Online-Marketing.
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    Häufige Fragen zu Herstellerpflichten & Produkt-Compliance

    Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent, sondern auch jeder, der Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – z. B. Importeure, Onlinehändler oder Eigenmarkenbetreiber. Auch Fulfillment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber können unter bestimmten Gesetzen als Hersteller eingestuft werden.

    Wer sich nicht rechtzeitig bei den zuständigen Stellen (z. B. ZSVR, UBA, Stiftung EAR) registriert, riskiert Bußgelder bis in sechsstellige Höhe, Vertriebsverbote und in manchen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen.

    Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt (z. B. zu Sicherheit, Gesundheit, Umwelt oder Verbraucherschutz). Sie ist nur für Produktgruppen vorgeschrieben, die unter eine CE-pflichtige EU-Richtlinie oder -Verordnung fallen – etwa Maschinen, elektrische/elektronische Geräte, Spielzeug, Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung.

    Für viele andere Produkte (z. B. Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien, Möbel) ist CE nicht vorgesehen und darf nicht angebracht werden.

    Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel nach einer Konformitätsbewertung durch den Hersteller; bei risikobehafteten Produkten muss zusätzlich eine notifizierte Stelle einbezogen werden. CE ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen in der EU, wenn eine Pflicht besteht, und signalisiert Behörden und Kunden, dass grundlegende Anforderungen eingehalten werden.

    Kurz gesagt: CE heißt nicht „geprüft von der EU“, sondern „Hersteller bestätigt Konformität mit geltendem EU-Recht“.
     
     
     

    Ob eine Registrierungspflicht besteht, hängt von Produktart und Gesetz ab.

    • Verpackungen: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im LUCID-System.
    • Einwegkunststoffprodukte: Registrierung beim Umweltbundesamt (UBA).
    • Elektrogeräte: Registrierung bei der Stiftung EAR.

    „Hersteller“ ist dabei jede Person oder jedes Unternehmen, das Produkte erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt – auch Importeure und Onlinehändler. Bei Unsicherheit sollte man die Produktkategorie und den Geltungsbereich der Gesetze prüfen oder fachlichen Rat einholen.

    Ja – wer Produkte aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier erstmals anbietet, gilt in der Regel als „Hersteller“ im Sinne von VerpackG, EWKFondsG, ElektroG und ProdSG.

    Das gilt auch für Onlinehändler, die Ware aus dem Ausland direkt an deutsche Endkunden liefern. Damit entstehen dieselben Pflichten wie für inländische Produzenten (Registrierung, Meldungen, Abgaben).

    Beim ElektroG gilt eine sogenannte „Altgeräteverantwortung“. Für Geräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurden, haften Hersteller (inkl. Importeure) für die ordnungsgemäße Entsorgung.

    Bei Geräten vor diesem Datum gilt eine andere Regelung – hier tragen öffentliche Entsorgungsträger die Verantwortung. Hersteller sollten prüfen, für welche Zeiträume und Gerätekategorien sie registriert und rücknahmepflichtig sind.

    Stellt ein Unternehmen fest, dass ein Produkt ein Risiko für Sicherheit oder Gesundheit darstellt, muss es unverzüglich Maßnahmen ergreifen:

    • Risikobewertung: Gefährdung und Verbreitung einschätzen.
    • Behörden informieren: Zuständige Marktüberwachungsbehörde (in Deutschland z. B. Länderbehörden) melden.
    • Öffentlichkeit/Kunden informieren: Rückruf ankündigen und Abwicklung organisieren.
    • Dokumentation: Alle Schritte und Kommunikation dokumentieren, ggf. RAPEX-Meldung (EU Safety Gate) erstellen.

    Ein geplanter, transparenter Ablauf minimiert rechtliche Risiken und schützt Reputation.

    Tipp: In der Praxis lohnt es sich, für jede Produktgruppe ein internes Compliance- und Rückrufkonzept zu haben, um im Ernstfall schnell reagieren zu können.