PPWR & VerpackDG
Verpackungsrecht wird zur Managementaufgabe.Verpackungsrecht wird zur Managementaufgabe.
Alle wichtigen Gesetze von VerpackG bis UrhG im Überblick – so bringen Sie Produkte rechtssicher in Verkehr.

Der Druck auf Hersteller wächst: Immer strengere Gesetze entscheiden darüber, ob Produkte überhaupt auf den Markt dürfen. Verpackungsgesetz, Einwegkunststofffondsgesetz, ElektroG, ProdSG, ProdHaftG und UrhG legen fest, wer sich registrieren muss, welche Abgaben fällig werden und wie Produkte gestaltet, gekennzeichnet und zurückgenommen werden müssen.
Zwischen Nachhaltigkeitszielen, Produktsicherheit und geistigem Eigentum entsteht ein dichtes Netz aus Pflichten – und wer hier nicht den Überblick behält, riskiert empfindliche Bußgelder, Imageverlust und Marktverbot.
Gleichzeitig eröffnet ein klarer Compliance-Fahrplan Chancen: Wer seine Pflichten kennt, kann Risiken früh abfangen, Prozesse effizienter gestalten und mit Transparenz punkten – ein echter Wettbewerbsvorteil in Zeiten wachsender Regulierung.
Regelt Registrierung, Lizenzierung und Rücknahme von Verpackungen, inklusive Recycling- und Mehrwegquoten.
Führt eine Abgabe auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte ein, um Entsorgungskosten auf Hersteller zu verlagern.
Schreibt Registrierung bei der Stiftung EAR, Rücknahme und Umweltstandards für Elektrogeräte vor.
Sichert, dass nur sichere Produkte mit CE-Kennzeichnung und Warnhinweisen in Verkehr gebracht werden.
Begründet verschuldensunabhängige Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
Schützt geistiges Eigentum an Designs, Software und Inhalten – wichtig bei Produktgestaltung und Lizenzen.

Unsere Experten übersetzen Regulierung in konkrete Schritte, die Ihr Unternehmen voranbringen. Statt nur Paragrafen zu erklären, prüfen wir Ihre Prozesse, übernehmen Registrierungen und Meldungen und identifizieren Stellschrauben für Effizienz und Kostensenkung.
Sie gewinnen Rechtssicherheit, sparen interne Ressourcen und positionieren sich als verlässlicher Partner für Kunden und Behörden. Mit unserer Markt- und Gesetzeskenntnis sind Sie Veränderungen immer einen Schritt voraus – und verwandeln Compliance von einer Pflicht in einen echten Wettbewerbsvorteil.
Verpackungsrecht wird zur Managementaufgabe.
Die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verändert das Verpackungsrecht grundlegend. Ab dem 12. August 2026 dürfen verpackte Produkte und Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den neuen Anforderungen entsprechen.
Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten auf der DIVID-Plattform des Umweltbundesamtes registriert sein – Hintergrund ist das anstehende erste Meldejahr 2024. Was zu tun ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Hersteller stehen vor einer Vielzahl von Pflichten – von Registrierung und Meldungen über Kennzeichnungen bis hin zu Haftungsfragen.
In unserem Überblick erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen besonders relevant sind, welche Fristen gelten und welche Risiken bei Nichtbeachtung drohen. Klappen Sie die einzelnen Bereiche auf und sehen Sie auf einen Blick, welche Punkte für Ihr Unternehmen entscheidend sind.
Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und zur Beteiligung an einem dualen System. Es legt Recycling- und Mehrwegquoten fest und ist Kernstück der Produktverantwortung im Verpackungsbereich.
Das EWKFondsG verlagert Entsorgungskosten auf Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und schafft Anreize für Mehrweg. Die Abgabe wird nach Art und Gewicht berechnet.
Das ElektroG setzt die EU-WEEE-Richtlinie um und verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler zur Registrierung und Rücknahme von Elektrogeräten. Es sichert Recycling und Schadstoffvermeidung.
Das ProdSG sorgt dafür, dass nur sichere Produkte auf den Markt kommen. Es verlangt CE-Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Rückrufmaßnahmen bei Risiken.
Das ProdHaftG regelt die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Hersteller müssen Qualität, Dokumentation und Risikomanagement besonders ernst nehmen.
Das UrhG schützt geistiges Eigentum an Designs, Software und Inhalten. Für Hersteller bedeutet das: Rechte prüfen und eigene Werke schützen, um Risiken zu vermeiden.

Mit unseren Kreislaufwirtschafts-Services erfüllen Sie Vorgaben, sparen Ressourcen und positionieren sich als nachhaltiger Marktführer.
Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent, sondern auch jeder, der Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – z. B. Importeure, Onlinehändler oder Eigenmarkenbetreiber. Auch Fulfillment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber können unter bestimmten Gesetzen als Hersteller eingestuft werden.
Wer sich nicht rechtzeitig bei den zuständigen Stellen (z. B. ZSVR, UBA, Stiftung EAR) registriert, riskiert Bußgelder bis in sechsstellige Höhe, Vertriebsverbote und in manchen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt (z. B. zu Sicherheit, Gesundheit, Umwelt oder Verbraucherschutz). Sie ist nur für Produktgruppen vorgeschrieben, die unter eine CE-pflichtige EU-Richtlinie oder -Verordnung fallen – etwa Maschinen, elektrische/elektronische Geräte, Spielzeug, Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung.
Für viele andere Produkte (z. B. Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien, Möbel) ist CE nicht vorgesehen und darf nicht angebracht werden.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel nach einer Konformitätsbewertung durch den Hersteller; bei risikobehafteten Produkten muss zusätzlich eine notifizierte Stelle einbezogen werden. CE ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen in der EU, wenn eine Pflicht besteht, und signalisiert Behörden und Kunden, dass grundlegende Anforderungen eingehalten werden.
Kurz gesagt: CE heißt nicht „geprüft von der EU“, sondern „Hersteller bestätigt Konformität mit geltendem EU-Recht“.
Ob eine Registrierungspflicht besteht, hängt von Produktart und Gesetz ab.
„Hersteller“ ist dabei jede Person oder jedes Unternehmen, das Produkte erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt – auch Importeure und Onlinehändler. Bei Unsicherheit sollte man die Produktkategorie und den Geltungsbereich der Gesetze prüfen oder fachlichen Rat einholen.
Ja – wer Produkte aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier erstmals anbietet, gilt in der Regel als „Hersteller“ im Sinne von VerpackG, EWKFondsG, ElektroG und ProdSG.
Das gilt auch für Onlinehändler, die Ware aus dem Ausland direkt an deutsche Endkunden liefern. Damit entstehen dieselben Pflichten wie für inländische Produzenten (Registrierung, Meldungen, Abgaben).
Beim ElektroG gilt eine sogenannte „Altgeräteverantwortung“. Für Geräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurden, haften Hersteller (inkl. Importeure) für die ordnungsgemäße Entsorgung.
Bei Geräten vor diesem Datum gilt eine andere Regelung – hier tragen öffentliche Entsorgungsträger die Verantwortung. Hersteller sollten prüfen, für welche Zeiträume und Gerätekategorien sie registriert und rücknahmepflichtig sind.
Stellt ein Unternehmen fest, dass ein Produkt ein Risiko für Sicherheit oder Gesundheit darstellt, muss es unverzüglich Maßnahmen ergreifen:
Ein geplanter, transparenter Ablauf minimiert rechtliche Risiken und schützt Reputation.
Tipp: In der Praxis lohnt es sich, für jede Produktgruppe ein internes Compliance- und Rückrufkonzept zu haben, um im Ernstfall schnell reagieren zu können.