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Miet- und Leasingverträge

Aktuelles zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen

Aktuell: Das BMF hat mit Schreiben vom 23. März 2020 seine Sichtweise, wann bei Miet- und Leasingverträgen umsatzsteuerlich eine Lieferung und damit eine sofortige Fälligkeit der Umsatzsteuer in voller Höhe vorliegen, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2017, Rechtssache C-164/16, Mercedes Benz Fin.Serv. UK Ltd.) angeglichen. Abschnitt 3.5 Absatz 5 und 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses werden diesbezüglich geändert. Nach dem BMF-Schreiben liegt danach eine Lieferung vor, wenn:

  1. der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang an dem Gegenstand vom Leasinggeber (LG) auf den Leasingnehmer (LN), wie zum Beispiel eine Kaufoption, enthält und
  2. aus den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen klar hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand bei planmäßigem Vertragsverlauf automatisch auf den LN übergehen soll.

Das bedeutet: Bei einer unverbindlichen Kaufoption ist die zweite Voraussetzung nach Ansicht des BMF erfüllt, wenn der LN keine echte wirtschaftliche Alternative zum Erwerb hat.

  • Keine echte wirtschaftliche Alternative liegt vor, wenn die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstandes einschließlich Finanzierungskosten entspricht und der LN wegen der Ausübung der Option keine erhebliche Summe (> 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung) entrichten muss.
  • Eine echte wirtschaftliche Alternative liegt dagegen vor, wenn der Vertrag dem LN die Möglichkeit bietet, je nach Interessenlage den Gegenstand zu erwerben, zurückzugeben oder weiter zu mieten.

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Nichtbeanstandungsregel: Die Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Merkmalen für alle vor dem 18. März 2020 abgeschlossenen Leasing- und Mietverträge ist noch möglich.