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Lohnsteuer

Outplacementkosten steuerfrei?

Hintergrund

Bisher waren Leistungen des Arbeitgebers in Form von Outplacement-Beratungen als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber hatte zudem aus den Rechnungen der Outplacement-Agentur keinen Vorsteuerabzug. Fraglich war, ob mit der Einführung des § 3 Nummer 19 EStG eine günstigere Rechtslage entstanden ist. Nach § 3 Nummer 19 EStG sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (sofern diese keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben) steuerfrei.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektin (OFD) NRW hat in einer Kurzinformation nunmehr die Verwaltungsauffassung für folgenden Sachverhalt zusammengefasst: Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags bietet ein Arbeitgeber Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Outplacement-Beratung. Teilnahmeberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz von einem Wegfall bedroht ist, die nach einem Ausscheiden aus der Firma eine weitere Erwerbstätigkeit planen und die das Instrument Aufhebungsvereinbarung vereinbaren möchten. Die angebotene Outplacement-Beratung besteht aus den nachfolgenden Leistungen:

  1. Perspektivenberatung: Arbeitnehmer werden motiviert, sich ausführlicher mit den eigenen Stärken sowie Chancen am externen Arbeitsmarkt zu befassen, sich mit Alternativen zum derzeitigen Arbeitgeber auseinanderzusetzen und externe Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser Maßnahme ist auch, mit den betroffenen Arbeitnehmern im Anschluss daran eine einvernehmliche Trennung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung zu erzielen.
  1. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung: Um dem Arbeitnehmer einen gesicherten Überblick seiner beruflichen, aber auch seiner finanziellen Situation hinsichtlich eines Abfindungsangebots/Ausscheidens zu ermöglichen und damit eine ganzheitliche und solide Entscheidungsbasis für die Annahme eines Aufhebungsangebots zu schaffen, wird ihm ergänzend zur beruflichen Perspektivenberatung in der Entscheidungsphase vor Annahme eines Aufhebungsangebots auch eine individuelle steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung angeboten. Dies zielt darauf ab, den betroffenen Arbeitnehmern die größten Unsicherheiten und somit auch „Veränderungsblockaden“ zu nehmen. Schwerpunktmäßig werden die Themen Abfindung, Arbeitslosengeld, gesetzliche Krankenversicherung und ggf. gesetzliche Rente behandelt.

Darüber hinaus werden folgende Leistungen angeboten, die den Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmer voraussetzen:

  1. Marktvorbereitung: In der Marktvorbereitung wird zunächst mit dem Arbeitnehmer eine Standortbestimmung durchgeführt. Neben der (klassischen) Bestimmung von eigenen Werten, Zielen, Wünschen und potenziellen Märkten geht es ebenso um Reflexion hinsichtlich eigener Kompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale. Entwicklungspotenziale werden identifiziert und zielgerichtet erschlossen. Am Ende der Marktvorbereitungsphase steht ein fertiger, marktgerechter Lebenslauf, der die berufliche Vergangenheit abbildet und gleichzeitig in die Zukunft ausstrahlt.
    Darüber hinaus wird bei jedem betroffenen Arbeitnehmer ein „Marktabgleich“ durchgeführt, damit dieser weiß, dass sein Ziel und sein Profil aus Marktsicht passen, oder er erhält den entscheidenden Hinweis, um sich optimal zu positionieren. Zusätzlich zur individuellen Beratung werden den betroffenen Arbeitnehmern auch entsprechende Themen-Workshops angeboten.
  1. Vermarktung/Neuplatzierung: Zusätzlich zur Befähigung der betroffenen Arbeitnehmer, sich am Arbeitsmarkt und in Netzwerken zu bewegen, ist Kern der Outplacement-Beratung die Vermarktung und Platzierung der Arbeitnehmer.“

Laut der Veröffentlichung haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierzu im Einzelnen folgende Beschlüsse gefasst:

Grundsätzliche Beschlüsse:

  1. Eine Outplacement-Beratung erfolgt nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führt bei den jeweiligen Arbeitnehmern zu Einnahmen, welche ggf. steuerfrei gemäß § 3 Nummer 19 EStG sein können.
  2. Sind Arbeitnehmer erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Teilnahme von Bestandteilen einer Outplacement-Beratung berechtigt, fließt diesen keine einheitliche Leistung zu. Insoweit ist für jede Teilleistung separat zu beurteilen, ob die Tatbestände der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 19 EStG erfüllt sind.

Sachverhaltsbezogene Beschlüsse:

Insgesamt sieht die Finanzverwaltung bei allen zuvor genannten Sachverhalten keine Anwendungsmöglichkeit des § 3 Nummer 19 EStG.

Zusammenfassung  

Diese Veröffentlichung weist auf eine eher restriktive Auslegung des § 3 Nummer 19 EStG im Hinblick auf Outplacement-Beratungen von Seiten der Finanzverwaltung hin. Die Kurzinformation ist bundeseinheitlich abgestimmt.

 

Quelle: Kurzinformation OFD NRW vom 4. August 2020

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