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Nachfolge

Totgesagte leben länger

Aktuell: Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 20. November 2019 zur Unternehmensnachfolge unter Nießbrauchvorbehalt geäußert. Auch wenn nicht alle Unsicherheiten beseitigt werden konnten, steht jedoch fest, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich eine ertragsteuerneutrale Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu Buchwerten akzeptiert, auch wenn sich der scheidende Gesellschafter ein Nießbrauchrecht vorbehält.

Zum Hintergrund: Die schenkweise Übertragung von Kommanditanteilen kann nicht nur Schenkungsteuer, sondern auf Seiten des Schenkers auch Ertragsteuer auslösen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die stillen Reserven nämlich immer dann aufgedeckt werden, wenn der Schenker seine betriebliche Tätigkeit nicht in vollem Umfang einstellt. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchrecht vorbehalte. Diese mit Urteil vom 25. Januar 2017 geäußerte Auffassung des BFH führte in der Folge dazu, dass die gängige Praxis der Übertragung betrieblicher Einheiten unter Nießbrauchvorbehalt nicht mehr empfohlen werden konnte. Die Finanzverwaltung hat mit dem oben genannten Schreiben die Situation für Unternehmensinhaber erfreulicherweise wieder entschärft, jedoch nur, soweit die Übertragung von Mitunternehmeranteilen betroffen ist. Für die Übertragung eines Einzelunternehmens schließt sie sich hingegen der Auffassung des BFH an.

Das bedeutet: Im Ergebnis führt das BMF-Schreiben dazu, dass künftig Mitunternehmeranteile wieder ohne Aufdeckung stiller Reserven unter Nießbrauchvorbehalt übertragen werden können. Dies gilt hingegen nicht für die Übertragung eines Einzelunternehmens.

Jetzt handeln: Aufgeschobene Unternehmensnachfolgen, bei denen sich der Übertragende Erträge aus dem Unternehmen vorbehalten wollte, können nun wieder umgesetzt werden.