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Unternehmensnachfolge

So schnell entsteht junges Verwaltungsvermögen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22. Januar 2020 in fünf jetzt veröffentlichten Urteilen zu der Frage Stellung genommen, wann junges Verwaltungsvermögen vorliegt, und klargestellt, dass es dazu alleine auf das Merkmal der Betriebszugehörigkeit ankommt. Junges Verwaltungsvermögen ist in den Kategorien des Erbschaftsteuerrechts besonders schädliches Vermögen, das ohne jede weitere Begünstigung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterfällt. Es entsteht mit der Anschaffung der als schädlich definierten Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Kunst, fremdvermietete Grundstücke oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von weniger als 25% bei fehlendem Poolvertrag) für die Dauer von zwei Jahren. In Frage stand, ob dies auch in einem Unternehmensverbund für Übertragungen von Verwaltungsvermögen zwischen Beteiligungsgesellschaften gilt, zum Beispiel im Rahmen einer Verschmelzung und für den sogenannten Aktivtausch am Beispiel einer Umschichtung von Wertpapiervermögen. Der BFH hat die finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigt, dass auch in diesen Fällen junges Verwaltungsvermögen entsteht und eine Missbrauchsprüfung, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes folgend danach unterscheidet, ob es sich um eine Einlage von außen oder einen unternehmensinternen Vorgang handelt, abgelehnt.

Praxishinweis

Damit stellen Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe und Wertpapierumschichtungen mögliche Hindernisse für eine geplante Unternehmensnachfolge dar, die im Vorfeld unbedingt beachtet werden sollten.