BMF klärt offene Fragen zur Relevanz der Zusammenfassenden Meldungen für die Umsatzsteuerfreiheit und mildert bisherige restriktive Regelungen ab.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur dann steuerfrei sein, wenn der leistende Unternehmer diese auch richtig und vollständig in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) deklariert. So die gesetzliche Regelung seit dem 1. Januar 2020.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte hierzu strenge, teils deutlich über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Verwaltungsanweisungen erlassen. Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 werden diese Regelungen jetzt abgemildert und offene Fragen geklärt. Die Änderungen sind rückwirkend auf alle nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Lieferungen anzuwenden.

  • Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde bisher ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind, wenn „der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht“ abgibt. Bei strenger Auslegung könnte dies bedeuten, dass eine in der ZM nicht fristgemäß deklarierte Lieferung allein aufgrund dieses Fristversäumnisses steuerpflichtig wäre. Eine Korrekturmöglichkeit gäbe es nicht. Das Erfordernis der Fristgerechtigkeit hat das BMF jetzt aus der Regelung gestrichen. Es stellte ausdrücklich klar, dass die erstmalige Abgabe einer ZM oder deren Berichtigung innerhalb der Festsetzungsfrist eine Rückwirkung entfalten.
  • 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG enthält zudem einen Verweis auf § 18 Absatz 10 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach muss der Unternehmer eine unrichtige oder unvollständige ZM innerhalb eines Monats berichtigen. Nach den geänderten Ausführungen des BMF soll diese Vorschrift ausschließlich zur Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens dienen. So bei einem etwaigen Bußgeldverfahren. Demnach wird eine innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht etwa nur deshalb steuerpflichtig, weil eine fehlerhafte ZM nicht innerhalb der Monatsfrist berichtigt wurde.
  • Das BMF betont, dass die innergemeinschaftliche Lieferung auch bei einer rückwirkenden Berichtigung in der ZM für den jeweils zutreffenden Meldezeitraum zu deklarieren ist. Das ist nach § 18 Absatz 8 UStG der Meldezeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, spätestens jedoch der Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 schafft das BMF somit Klarheit für Unternehmen, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht aufgrund eines ZM-Fristversäumnisses verwehrt werden kann. Die Anforderungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind sehr hoch. Das gilt nicht nur für umsatzsteuerliche Meldeverpflichtungen, sondern zum Beispiel auch für Buch- und Belegnachweise. Für Ihre Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

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