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Umsatzsteuer aktuell

Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft?

In seinem Urteil vom 15. April 2021 (Rechtssache C-868/19) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit den deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft befasst. Das Urteil erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg. Hintergrund waren die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein kann.

Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH kann eine Personengesellschaft nur dann finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn ihre Gesellschafter – neben dem Organträger selbst – nur Personen sind, die ihrerseits finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Auffassung in Abschnitt 2.8. Absatz 5a des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) übernommen. Dagegen nimmt der XI. Senat des BFH eine derartige Einschränkung nicht vor.

Der vom EuGH zu beurteilende Sachverhalt betraf die M-GmbH, die als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG über sechs Stimmen verfügte. Die Komplementärin sowie die übrigen vier Kommanditisten verfügten über jeweils eine Stimme und waren nicht finanziell in die M-GmbH eingegliedert. Beschlüsse der GmbH & Co. KG wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Das FG Berlin-Brandenburg wollte wissen, ob entgegen der Auffassung des V. BFH-Senats und des BMF eine finanzielle Eingliederung der GmbH & Co. KG in die M-GmbH gegeben sei.

In seinem Urteil hat der EuGH nun entschieden, dass die dargestellte enge Auslegung des V. BFH-Senats und des BMF nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Unionsrecht sehe nicht vor, dass Personengesellschaften nicht oder nur unter engeren Voraussetzungen in Mehrwertsteuergruppen einzubeziehen seien. Die genannten Einschränkungen seien auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt oder um Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

Praxishinweis

Bis zu einer Neuregelung haben Unternehmer in der Praxis nunmehr die Wahl, welcher Rechtsauffassung sie folgen. Sie können entweder die bisherige Regelung in Abschnitt 2.8. Absatz 5a UStAE weiter anwenden. Oder sie können sich auf das EuGH-Urteil berufen, wenn eine Organschaft mit einer Personengesellschaft angestrebt wird, aber nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. In diesem Fall sollte der Unternehmer insbesondere die Finanzverwaltung auf die vom UStAE abweichende Behandlung hinweisen und mögliche verfahrensrechtliche Auswirkungen für die Vergangenheit überprüfen.

 

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