BVV Pflicht 2027: Sind Sie als Arbeitgeber bereit?
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Von: Dr. Laura Krings
12. Dezember 2022 Lesezeit 2 Min.
Nachdem das sogenannte Stechuhren-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Aktenzeichen C 55/18) bislang nicht durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurde, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 13. September 2022 die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes AbSchG statuiert (Beschluss vom 13. September 2022 – Aktenzeichen 1 ABR 22/21).
Die Urteilsbegründung liegt nunmehr vor (https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/12/1-ABR-22-21.pdf). Daraus ergibt sich für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Folgendes:
Bleibt Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich? Ja und nein - denn die geleistete Arbeitszeit ist (durch die Arbeitnehmer) zu dokumentieren. Insoweit ist die geleistete Arbeitszeit, nämlich Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten kontrollierbar – was dem Charakter der Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich widerspricht. Allerdings kann es weiterhin den Mitarbeitenden im Sinne eines flexiblen Arbeitens überlassen werden, wann sie ihre Arbeitsleistung erbringen und wie sie ihre Zeit einteilen – dies gilt natürlich wie bereits zuvor unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
Bislang fehlen direkte Bußgeldvorschriften, mit denen Verstöße gegen die objektive Handlungspflicht unmittelbar sanktioniert werden. Allerdings können sich mittelbar wirtschaftliche und für Arbeitgeber nachteilige Folgen aus Verstößen ergeben, sodass sich Arbeitgeber damit befassen sollten, wie sie die Verpflichtung in ihrem Betrieb sinnvoll umsetzen können.
Das BAG sieht Arbeitgeber in der Pflicht, ein (revisionssicheres) System zur Zeiterfassung einzurichten, und auch tatsächlich geleistete Zeiten zu erfassen. Egal ob Vertrauensarbeitszeitmodelle, mobile Arbeit, Homeoffice oder flexible Arbeitszeitgestaltung - es besteht künftig die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Für die Art und Weise der Ausgestaltung bestehen – unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats – Handlungsspielräume, die Arbeitgeber nutzen sollten. Auch wenn mangels direkter Sanktionen kein unmittelbarer Handlungsdruck besteht, sind Arbeitgeber gut beraten, nunmehr nicht untätig zu bleiben und auf ihr Unternehmen und die jeweiligen betrieblichen Eigenheiten zugeschnittene Regelungen und Systeme für die Zeiterfassung zu etablieren.
Gerne unterstützen unsere Experten Sie bei allen Fragen zur Umsetzung dieser Pflicht in Ihrem Betrieb und bei der Gestaltung des für Ihr Unternehmen passenden Systems!
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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