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16. September 2022 Lesezeit 3 Min.
Am 3. September 2022 hat die deutsche Bundesregierung das dritte Entlastungspaket beschlossen, in dem vorrangig Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, um die aus den derzeit hohen Energiekosten resultierenden Belastungen für die Bürger abzumildern. Neben diesen Maßnahmen wurde – eher am Rande – des Maßnahmenpakets auch beschlossen, mit der Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung, des „Pillar 2“, bereits jetzt national zu beginnen.
Details sind dazu bislang nicht bekannt und die Veröffentlichung des nun durch das Bundesfinanzministerium zu erarbeitenden Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der Pillar 2 Model Rules in deutsches Recht muss abgewartet werden. Dennoch ist dieser Schritt zum Teil überraschend, da bislang die Verlautbarungen immer eine Implementierung der Mindestbesteuerung zumindest auf EU-Ebene vorgesehen hatten. Jedoch konnte in den vergangenen Sitzungen der EU-Finanzminister (ECOFIN) keine Einigung über den Richtlinienentwurf zur globalen Mindestbesteuerung erzielt werden, da zunächst Polen und zuletzt Ungarn ihre Zustimmung verweigerten und somit die notwendige Einstimmigkeit zur Verabschiedung der EU-Richtlinie nicht vorliegt.
Da Pillar 2 als ein für die derzeitige Bundesregierung und insbesondere Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) wesentliches politisches Ziel gilt, war bereits diskutiert worden, ob die nun vorgesehene unilaterale Einführung der Mindestbesteuerung aus politischen Gründen erfolgen könnte, ungeachtet der vielen unabsehbaren Entwicklungen in anderen Ländern und der ungeklärten Detailfragen, die bezüglich der Model Rules große Unsicherheiten und Risiken mit sich bringen.
Insbesondere weiterführende Vereinfachungsregeln sind bislang nicht auf Ebene der OECD und der EU veröffentlicht worden. Da der Compliance-Aufwand für die Erstellung der notwendigen Erklärungen (GloBE-Erklärung) für multinationale Unternehmen sehr hoch wäre, waren sogenannte „Safe-Harbour“-Regeln gefordert worden. Diese könnten beispielsweise nach dem Vorschlag von Englisch/Schanz für Unternehmen Entlastungen schaffen, die in Ländern ansässig sind, die aufgrund des nationalen Steuersatzes und der Vergleichbarkeit der nationalen steuerlichen Bemessungsgrundlage zum für GloBE-Zwecke relevantem IFRS-Einkommen einem effektiven Steuersatz von über 15 Prozent unterliegen. Für diese Länder könnte von vorneherein eine Verpflichtung zur Abgabe einer GloBE-Erklärung ausgeschlossen werden. Für Länder, die in einzelnen Bereichen bei der Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage Abweichungen zur Bestimmung des relevanten IFRS-Einkommens aufweisen, aus denen Vorteile für die Besteuerung entstehen könnten, müsste hinsichtlich dieser „red flags“ auf Unternehmensebene eine vereinfachte Berechnung des effektiven Steuersatzes vorgenommen werden. Die Berechnung könnte dabei auf die kritischen Abweichungen beschränkt werden und auf dem nationalen Steuerrecht basieren, um auf im Unternehmen vorhandenen Daten aufbauen zu können. Als alternative Überlegung zur Vereinfachung wird diskutiert, auf ein ggf. anzupassendes CbC-Reporting abzustellen. Details, ob und falls ja, welche Vereinfachung auf deutscher Ebene angewendet werden könnte, liegen derzeit nicht vor. Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn der deutsche Gesetzesentwurf solche Vereinfachungsregeln vorsehen und auch für derzeit ungeklärte Detailfragen, zum Beispiel bei der Anwendung der Model Rules auf Personengesellschaften oder den Anwendungsfragen betreffend die Ermittlung der Covered Taxes für GloBE-Zwecke Lösungen beinhalten würde.
Die Relevanz der unternehmensinternen Vorbereitung ist für deutsche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Pillar 2 fallen, seit der Bekanntgabe der unilateralen Umsetzung nochmals gestiegen, da die nationale Einführung der Mindestbesteuerung somit fest vorgesehen zu sein scheint und gegebenenfalls bereits ab 2024 eine GloBE-Erklärung einzureichen ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Pillar 2 – sprechen Sie uns an!
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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