Die Quellensteuer rückt jüngst verstärkt auch bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in den Fokus. Das BMF hat mit Schreiben vom 2. August 2022 zum Quellensteuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Die Quellensteuer rückt jüngst verstärkt auch bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in den Fokus. Das BMF hat mit Schreiben vom 2. August 2022 zum Quellensteuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. August 2022 zum Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen.  Das Schreiben ergänzt das umfassende BMF-Schreiben zum Thema Quellensteuer vom 27. Oktober 2017. Die Quellensteuer rückt jüngst verstärkt auch bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in den Fokus.

Einkünfte aus der zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten unterliegen regelmäßig dem Steuerabzug. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung der Fall sein, bei der regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte durch einen ausländischen Auftragnehmer überlassen werden.

Mit Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum 7. Juni 2021 hat sich die Gesetzgebung im Zusammenhang mit Urheberrechten bei Software geändert.

Die Änderung des UrhG hat grundsätzlich Folgen für die Prüfung einer Steuerabzugsverpflichtung im Sinne des § 50a EStG.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Steuerabzug nur bei einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung und nicht bei einem sogenannten Rechtekauf, bei dem das Nutzungsrecht beim Berechtigten endgültig verbleibt (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG). Ein solcher Rechtekauf ist nach den Regelungen des UrhG grundsätzlich nicht möglich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann eine Art Rechtekauf jedoch vorliegen, wenn der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer vollständig von der Fruchtziehung ausgeschlossen wird und umfassende, exklusive, zeitlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt werden.

In Fällen eines wirtschaftlichen Rechtekaufs besteht keine Steuerabzugsverpflichtung. Soweit beim Urheber hingegen Rechte verbleiben, die über einen wirtschaftlichen Wert verfügen, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Steuerabzug durchzuführen. Beispiele hierfür sind nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere:

  • dem Urheber wird ein Recht auf finanzielle Beteiligung eingeräumt
  • beim Urheber verbleibt ein Recht auf Zweitverwertung
  • die Überlassung der Rechte ist zeitlich begrenzt
  • der Urheber behält das Recht zum Widerruf der Überlassung
  • einzelne Nutzungs- und Verwertungsrechte werden durch den Urheber zurückbehalten; dies kann auch der Fall sein, wenn die Ausübung bestimmter Rechte der Zustimmung des Urhebers bedarf

Zeitlich befristete Nutzungsüberlassungen von Software hingegen unterliegen weiterhin dem Steuerabzug, sofern dabei umfassende Nutzungsrechte (Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte) zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden. Im Umkehrschluss führt somit die Nutzungsüberlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zum Steuerabzug.

Die Neuregelungen des BMF sind auf alle Fälle anzuwenden.

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