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Von: Silvia Michel
19. September 2022 Lesezeit 2 Min.
Die Quellensteuer rückt jüngst verstärkt auch bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in den Fokus. Das BMF hat mit Schreiben vom 2. August 2022 zum Quellensteuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. August 2022 zum Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen. Das Schreiben ergänzt das umfassende BMF-Schreiben zum Thema Quellensteuer vom 27. Oktober 2017. Die Quellensteuer rückt jüngst verstärkt auch bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in den Fokus.
Einkünfte aus der zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten unterliegen regelmäßig dem Steuerabzug. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung der Fall sein, bei der regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte durch einen ausländischen Auftragnehmer überlassen werden.
Mit Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum 7. Juni 2021 hat sich die Gesetzgebung im Zusammenhang mit Urheberrechten bei Software geändert.
Die Änderung des UrhG hat grundsätzlich Folgen für die Prüfung einer Steuerabzugsverpflichtung im Sinne des § 50a EStG.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Steuerabzug nur bei einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung und nicht bei einem sogenannten Rechtekauf, bei dem das Nutzungsrecht beim Berechtigten endgültig verbleibt (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG). Ein solcher Rechtekauf ist nach den Regelungen des UrhG grundsätzlich nicht möglich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann eine Art Rechtekauf jedoch vorliegen, wenn der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer vollständig von der Fruchtziehung ausgeschlossen wird und umfassende, exklusive, zeitlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt werden.
In Fällen eines wirtschaftlichen Rechtekaufs besteht keine Steuerabzugsverpflichtung. Soweit beim Urheber hingegen Rechte verbleiben, die über einen wirtschaftlichen Wert verfügen, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Steuerabzug durchzuführen. Beispiele hierfür sind nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere:
Zeitlich befristete Nutzungsüberlassungen von Software hingegen unterliegen weiterhin dem Steuerabzug, sofern dabei umfassende Nutzungsrechte (Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte) zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden. Im Umkehrschluss führt somit die Nutzungsüberlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zum Steuerabzug.
Die Neuregelungen des BMF sind auf alle Fälle anzuwenden.
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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