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Schenkungsteuer

Weihnachten mit gutem steuerlichem Gewissen schenken!

Zu Weihnachten greifen viele Steuerzahler gerne tiefer in die Tasche, um Familie, Verwandte und Freunde, auch einmal in einem größeren Umfang zu beschenken. Gerade in diesem schwierigen und turbulenten Jahr ist dies für viele vielleicht auch ein Zeichen des Dankes für besonderen Beistand und Unterstützung.

Doch unterliegen diese Geschenke eigentlich der Schenkungsteuer? Erfahren Sie, worauf Sie jetzt achten sollten und welche Steuerbefreiung Sie noch nutzen können. Neben zahlreichen Steuerbefreiungen hält der Gesetzgeber eine wesentliche Vorschrift bereit: Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit! Diese Regelung umfasst Geschenke, die zu besonderen Anlässen wie Weihnachten, Geburtstagen oder zur Hochzeit verschenkt werden. Die Steuerbefreiung gilt für Geld- und Sachgeschenke gleichermaßen.

Ob diese Geschenke üblich sind oder nicht, richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Gesetzgeber gibt keine genauen Wertgrenzen oder Freibeträge vor, an denen sich Steuerzahler orientieren könnten. Im Hinblick auf den Anlass und die wirtschaftliche Situation des Schenkers und des Beschenkten müssen die Geschenke angemessen sein. Eine grundsätzliche Orientierung zum Beispiel an einem Prozentsatz des Vermögens des Schenkers ist leider nicht möglich. Auf der anderen Seite spielt aber auch die Art der verwandtschaftlichen Beziehung keine Rolle, so dass auch Freunde steuerfreie Gelegenheitsgeschenke erhalten können. Bei einem Schenkungswert von 40.000 Euro für eine Hausrenovierung oder einem PKW im Wert von 38.000 Euro liegt laut Rechtsprechung kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr vor. Schenkungen von Betriebsvermögen und Grundstücken werden von Finanzamt grundsätzlich als unüblich betrachtet.

Übersteigen Schenkungen den üblichen Rahmen, muss nicht zwingend sofort von einer Steuerbelastung ausgegangen werden. Denn für Schenkungen hat der Gesetzgeber höhere Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad vorgegeben. So kann jeder Elternteil seinen Kindern beispielsweise alle zehn Jahre Schenkungen im Wert von 400.000 Euro steuerneutral zukommen lassen.

Vorsicht ist jedoch bei Geschenken des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer geboten. Für derartige Schenkungen gelten die vorgenannten Ausführungen grundsätzlich nicht und das Vorliegen einer möglichen Lohnsteuerpflicht sollte unbedingt geprüft werden, soweit nicht gesonderte Befreiungen greifen, etwa für berufliche Jubiläumsgeschenke.

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