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Gesetzgebung aktuell

Stiftungsrechtsreform beschlossen

Das umfangreiche Reformwerk bringt eine bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts und hat erhebliche Auswirkungen auf Stiftungen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.

Anfang des Jahres gab es eine Fülle an steuerlichen Änderungen für gemeinnützige Körperschaften durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020. Parallel wurden Reformvorschläge für das Stiftungsrecht in der Fachwelt und in den Ministerien sowie den Ausschüssen des Bundestags diskutiert.

Neben der Rechtsvereinheitlichung ist unsers Erachtens besonders relevant, dass Stiftungssatzungen leichter geändert werden können. Dies ist bei alten Stiftungen, bei denen die Realisierung der ursprünglichen Satzungsziele nicht mehr möglich ist, eine deutliche Verbesserung. Erfahrungsgemäß sind nicht wenige solcher Stiftungen anzutreffen, deren Zwecke modernisiert werden müssen und für die eine vereinfachte Satzungsüberarbeitung bzw. eine Übertragung auf eine andere Stiftung (Zulegung oder Zusammenlegung) einen großen Vorteil bietet. Die genannten Reformvorschläge umfassen zahlreiche rechtliche Fragen. Für eine weitere Darstellung kann auf den Gesetzestext und die Begründung verwiesen werden.

Der am 28. September 2020 vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts wurde noch einmal kritisch unter die Lupe genommen. Wesentliche Kernpunkte der geplanten Reform sind

  • die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts,
  • die Einführung eines Stiftungsregisters,
  • neue Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane sowie
  • eine erleichterte Änderbarkeit der Stiftungssatzung und eine Zusammenführung (sog. Zulegung) bzw. Verschmelzung von Stiftungen (sog. Zusammenlegung).

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 die Stiftungsrechtsreform final beschlossen. Die Reform tritt etwas später in Kraft als ursprünglich geplant und enthält noch einige Änderungen, die aus dem Stiftungssektor erbeten worden waren.

Anpassungen (Reaktion auf Kritik im Vorfeld aus dem Stiftungssektor)

  • So wurde das im Vorfeld kritisierte Konzept der Errichtungssatzung gestrichen. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für den Stiftungszweck muss nun nicht mehr durch die Satzung ermöglicht werden – es genügt, wenn diese sie nicht ausschließt und „die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist“.
  • Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen zum Stiftungszweck wurden präzisiert. Diese liegen „insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann“.
  • Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wurde verlängert: Statt bis zum 1. Juli 2022 haben Stiftungen nun bis zum 1. Juli 2023 Zeit, sich falls notwendig, vorzubereiten.
  • Das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung soll 2026 starten.

Somit ist ein großes Reformwerk beschlossen worden, das erhebliche rechtliche Folgewirkungen für die Stiftungen haben wird. Insbesondere muss künftig berücksichtigt werden, dass das Stiftungsrecht nunmehr bundeseinheitlich geregelt ist. Eine Zersplitterung, wie sie in den vergangenen Jahrzehnten üblich gewesen ist, entfällt damit. Die Landesstiftungsgesetze werden das bundeseinheitliche Recht allenfalls punktuell ergänzen und nicht mehr in den Grundzügen regeln. Es bleibt abzuwarten, welche Zeit die einzelnen Bundesländer zur Anpassung benötigen werden. Gerne stehen wir Ihne für Ihre Fragestellungen zur Reform zur Verfügung.

 

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