Im April 2022 hat das BMF zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 2 KStG Stellung genommen. Was das Schreiben für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit bedeutet.
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Im April 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Stellung genommen. Grundlage war ein Urteil aus September 2020. Entsprechend wurde das BMF-Schreiben zu dieser Thematik vom 28. Januar 2019 angepasst.

Auch Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen öffentlichen Rechts haben grundsätzlich ein steuerliches Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG zu führen.

Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung von einer Feststellung des Einlagekontos bei bestimmten Gewinnermittlungsarten abzusehen. Gleiches galt bei Unterschreiten bestimmter Betragsgrenzen bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2020 entschieden, dass der Bestand des Einlagekontos auch bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen gebunden ist.

Dieser Ansicht folgt das BMF mit seinem Schreiben aus April 2022 und bestätigt, dass die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos fortlaufend vorzunehmen sei.

Für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die bislang keine oder keine fortlaufenden Feststellungen erfolgt sind, ist für die Feststellung auf den Schluss des letzten in 2022 endenden Wirtschaftsjahres eine Erklärung nach § 27 KStG abzugeben. Die Finanzbehörde hat das steuerliche Einlagekonto entsprechend festzustellen.

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