Pillar 2: Globale Mindestbesteuerung für Unternehmen
Das internationale Steuersystem steht durch die Digitalisierung der Wirtschaft vor Herausforderungen. Während das geltende Steuerrecht von physischen Anknüpfungspunkten ausgeht, verschieben internationale Digitalkonzerne seit geraumer Zeit signifikante Gewinne in Niedrigsteuerländer.
Um dem entgegenzuwirken hat das Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) ein Zwei-Säulen-Modell zur Vermeidung des internationalen Steuerwettbewerbs erarbeitet: Säule Eins („Pillar 1“) schlägt eine Neuzuordnung von Besteuerungsrechten zu Marktstaaten vor. Säule Zwei („Pillar 2“) sieht die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung für große multinationale Unternehmen vor. Am 8. Oktober 2021 haben sich die Mitgliedsstaaten des Inclusive Framework on BEPS mit breiter Zustimmung auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15% unter Pillar 2 geeinigt. Das internationale Steuersystem wird sich dadurch insbesondere für große, international tätige Unternehmen nachhaltig verändern.
Im Folgenden informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen, zeigen welche Unternehmen betroffen sind und unterstützen Sie bei der unternehmensindividuellen Analyse der steuerlichen Auswirkungen. Darauf aufbauend zeigen wir die erforderlichen Schritte hinsichtlich Compliance und technologischer Lösungen auf.
Anforderungen an betroffene Unternehmen im Rahmen des IFRS Jahres- und Konzernabschlusses 2023
EU-Kommission veröffentlicht Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 12
Mit Wirkung vom 8. November 2023 hat die Europäische Kommission die vom IASB am 23. Mai 2023 veröffentlichten Änderungen am International Accounting Standard 12 (IAS 12) übernommen, die sich auf die Ertragsteuern beziehen. Diese Änderungen befassen sich speziell mit den Auswirkungen der globalen Mindeststeuer (OECD Pillar 2) auf latente Steuern.
Die Ausnahmen gelten ausschließlich für Ertragsteuern, die sich aus Steuergesetzen ergeben, die zur Umsetzung der Pillar-2-Modellvorschriften erlassen wurden. Dies betrifft Gesetze zur Einführung qualifizierter nationaler Ergänzungssteuern (Top-up Taxes) gemäß der OECD-Vorgabe.
Aufgrund der Änderungen sind Unternehmen von den typischen Anforderungen des IAS 12 befreit, was sie von der Verpflichtung entbindet, Informationen über latente Steueransprüche und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Ergänzungssteuern nach Pillar 2 zu erfassen.
Unternehmen sind verpflichtet, die Anwendung dieser Ausnahme hinsichtlich des Ansatzes und Ausweises von Informationen über latente Steueransprüche und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Pillar 2 Ergänzungssteuern anzugeben.
Neben der Befreiung von Ansatz- und Ausweispflichten in Bezug auf im Zusammenhang mit Pillar 2 entstehende Ergänzungssteuern umfassen die Änderungen des IAS 12 auch eine gesonderte Ausweispflicht für den aus Pillar 2 resultierenden laufenden Steueraufwand (-ertrag).
Weiterhin gilt in Perioden, in denen Pillar 2-Gesetze erlassen wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind, dass betroffene Unternehmen bekannte oder mit vertretbarem Aufwand abschätzbare Informationen über ihre voraussichtliche Belastung durch Pillar 2 Ergänzungssteuern, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, angeben müssen.
Die Offenlegungspflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Offenlegungspflichten in Zwischenberichten für Zwischenzeiträume anzuwenden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden.
Verordnung (EU) 2023/2468 der Kommission vom 8. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf International Accounting Standard 12 (europa.eu)
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