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Umsatzsteuer

Befreiung für Leistungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Juni 2021 die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) erweitert. Demnach können Leistungen von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht zur unmittelbaren Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden. Diese werden somit nach der oben genannten Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit.

Zu diesen Leistungen zählen ebenfalls die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts – vorausgesetzt, die empfangende Körperschaft erbringt selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Ob diese erbrachten Leistungen steuerbar oder nicht steuerbar sind, spielt keine Rolle.

Nutzen leistende Unternehmer die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG, sind die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 anzuwenden.

 

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