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Steuern

Kurbetriebe im Fokus der Finanzverwaltung

Kurorte müssen neben einer attraktiven Infrastruktur ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm bieten. Die steuerliche Behandlung solcher Aktivitäten gerät zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Dies betrifft sowohl die Ertragsteuern als auch Fragen des Vorsteuerabzugs.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 20. März 2020 über einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kurbetrieb“ entschieden Grundsätzlich erhebt ein Kurbetrieb einen sogenannten Kurbeitrag, um Fremdenverkehrseinrichtungen zu erneuern und zu pflegen. Das FG nimmt nun eine enge Abgrenzung vor. Anlagen, die nicht unmittelbar den medizinischen Anwendungen dienen, sondern allgemein den Fremdverkehr fördern, sind nicht dem BgA Kurbetrieb zuzuordnen. Auch Spazier- und Wanderwege, die zumindest faktische allen Besuchern öffentlich zugänglich sind, sind nicht seinem BgA „Kurbetrieb“ zuzuordnen. Vielmehr wurde vom FG ein Teil der Aktivitäten der Kommune als BgA „Touristik“ eingestuft. Ertragsteuerlich problematisch ist nun, dass Verluste eines solchen BgA nicht als geschützte Dauerverluste eingestuft werden, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen können. Soweit Anlagen aufgrund öffentlicher Widmung dem Hoheitsvermögen zuzuordnen sind, steht eine mögliche Aufdeckung stiller Reserven im Raum. Diese Gefahr droht nach unserer Einschätzung nicht.

Betroffene Kommunen sollten daher eine Bestandsaufnahme ihrer Anlagen und Aktivitäten vornehmen, um rechtzeitig die Weichen zu stellen und um steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.

Daneben versagen Finanzgerichte zunehmend den Vorsteuerabzug aus der Unterhaltung solcher Einrichtungen der Kurinfrastruktur. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung bei der Benutzung kommunaler Einrichtungen sei ein Wettbewerb mit privaten Anbietern ausgeschlossen, so die Argumentation.  Die Möglichkeit für private Anbieter, Einrichtungen unter denselben Bedingungen zur Nutzung anzubieten, ist rein theoretisch. In solchen Fällen sollten steuerliche Risiken anhand einer individuellen Bestandsaufnahme aufgedeckt werden.

Praxishinweis

Wir unterstützen Sie bei der Bestandsaufnahme und weiteren Fragestellungen - sprechen Sie uns gerne an.

 

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