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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Sustainable Finance
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Internationales Business
Unsere Länderexpertise
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Das Steuerrecht unterliegt einem Wandel wie kaum eine andere Materie. Dies gilt umso mehr in bewegenden Zeiten, wie der aktuellen Corona-Krise. Vor diesem Hintergrund werden wir Sie mit einer Beitragsserie über das „Hot Topic“ Corona-Verluste informieren und Sie hierzu über alle Entwicklungen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Wir freuen uns sehr, dass wir dafür den ausgewiesenen Experten im nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht, Herrn Volker Schmidt-Fehrenbacher, gewinnen konnten.
Herr Schmidt-Fehrenbacher ist Diplom-Kaufmann und war im Mannesmann-Konzern Leiter der inländischen Steuerberatung. Von 2000 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden in 2019 war er Bereichsleiter Steuern bei Vodafone Deutschland. In dieser Zeit hat er breite und tiefgehende Erfahrungen im Bereich Corporate Tax gesammelt.
Lesen Sie nachfolgend Teil 1 der Serie zu den „Corona-Verlusten“:
Seit dem Beginn der Corona-Krise sind insbesondere schnelle und möglichst unbürokratische Liquiditätshilfen für die betroffenen Unternehmen gefragt. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben hierauf reagiert und mit einem „Sofortmaßnahmenpaket“ eine Vielzahl an Möglichkeiten geschaffen, die angespannte Liquiditätssituation der Unternehmen kurzfristig zu verbessern. Hierzu zählen unter anderem die vereinfachte Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr 2020, die zinslose Stundung von Steuerforderungen sowie die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomieleistungen im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes. Im Rahmen der Corona-Gesetzgebung bislang nicht berücksichtigt wurden Regelungen zur verbesserten bzw. erweiterten Verlustverrechnung für die Unternehmen.
Nach den allgemeinen Regelungen setzt der Verlustrücktrag nach 2019 die Feststellung des Verlustes im Rahmen der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 voraus. Der Verlustrücktrag und eine daraus resultierende geänderte Veranlagung mit Erstattung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) für 2019 wären demnach frühestens Anfang 2021 möglich. Für Zwecke der Gewerbesteuer gibt es keinen Verlustrücktrag.
Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen jedoch nun eine Möglichkeit für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige eröffnet, mittels eines vorgezogenen „pauschalen Verlustrücktrags“ die für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschafsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) auf Antrag herabsetzen zu lassen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist und versichert, dass für das laufende Geschäftsjahr 2020 mit erheblichen negativen Einkünften zu rechnen ist. Ferner setzt der vorgezogene Verlustrücktrag voraus, dass die erstmalige Veranlagung für 2019 noch nicht erfolgt ist und bereits ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro gestellt wurde.
Betraglich wird der pauschale Verlustrücktrag zunächst mit 15% der maßgeblichen Gewinneinkünfte für das Jahr 2019 fingiert; der maximal mögliche Verlustrücktrag ist dabei auf eine Million Euro gedeckelt bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Erbringung von weiteren Nachweisen ist für Zwecke der Inanspruchnahme nicht erforderlich.
Der Antrag auf pauschal ermittelten Verlustrücktrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen; ggf. verbunden mit einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020.
Im Rahmen der nachfolgenden Erstveranlagung für 2019 hat die Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags zunächst die Festsetzung einer Steuernachzahlung in entsprechender Höhe zur Folge (da der reguläre Verlustrücktrag aus 2020 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann). Diese Nachzahlung ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2020 zinslos zu stunden. Fällt der tatsächliche Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 geringer aus, als der pauschal berücksichtigte Rücktrag, ist die Steuerdifferenz einen Monat nach Bekanntgabe der geänderten Bescheide für den Veranlagungszeitraum 2019 zu entrichten.
Praxishinweis
Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags hat einen unmittelbaren Liquiditätszufluss aufgrund (Teil-)Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zur Folge. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren (als den mit 15% fingierten) erwarteten rücktragsfähigen Verlust 2020 darzulegen; in diesem Fall sollte jedoch mit einer weitergehenden Prüfung bzw. Plausibilisierung der Antragsvoraussetzungen durch die Finanzverwaltung gerechnet werden. Die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit ist in jedem Fall zu dokumentieren, da etwaige Falscherklärungen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie der Antragsstellung gegenüber den Finanzbehörden.
Ausblick
Die Ermöglichung eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags ist ein erster und wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung der Corona-Verluste sind jedoch weitere Lockerungen der derzeit engen steuergesetzlichen Regelungen zur Verlustverrechnung erwägenswert, wenn nicht sogar geboten. Erste Diskussionen auf politischer Ebene lassen bereits diesbezügliche Tendenzen erkennen; diskutiert werden dabei unter anderem eine generelle Ausweitung der bestehenden Regelungen zum Verlustrücktrag, sowohl in zeitlicher als auch betraglicher Hinsicht sowie die Schaffung einer steuerbilanziellen Corona-Rücklage. In Betracht kommen daneben auch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise eine Ausweitung der Sanierungsklausel im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Verlustuntergang bei Anteilserwerben nach § 8c KStG. Wir werden Sie im Rahmen dieser Beitragsserie zu den weiteren Entwicklungen aktuell und fortlaufend informieren.

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