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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Um Ihnen schnelles Handeln zu erleichtern, bieten wir Ihnen nachfolgend einen Überblick über die bislang beschlossenen Soforthilfen und weiteren Maßnahmen für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Finanznot geraten sind und zeigen, wie Sie auf Bundes- und Länderebene davon profitieren können:
Überblick zu den Soforthilfen und weiteren Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene
Um die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus möglichst gering zu halten, haben das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Milliarden-schweres Hilfsprogramm beschlossen. Neben dem Bund, haben auch die Länder Notfall-Programme für Corona-geschädigte Unternehmen zugesagt.
I) Auf Bundesebene
- Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesregierung hat im „Schnellverfahren“ aufgrund der aktuellen Corona-Krise gesetzliche Grundlagen zur Erleichterungen für den Zugang zu Kurzarbeitergeld geschaffen. Zur Pressemitteilung
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit
Das entsprechende „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ trat am 15. März 2020 in Kraft und enthält eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung der Bundesregierung. Die Verordnung wurde am 23. März 2020 erlassen und schöpft die eingeräumten Ermächtigungen voll aus. Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und werden auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Daneben sind weitere Maßnahmen geplant. Am 18. März 2020 sagte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach einem Spitzentreffen mit Arbeitgebern und Gewerkschaften in Berlin, dass Politik und Sozialpartner in der Corona-Krise Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld gemeinsam abfedern wollen. Außerdem sollen "unverhältnismäßige Lohneinbrüche" bei einem Arbeitsausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden. Nach Angaben von Heil geht es um eine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber, die sich das Geld dann vom Staat zurückholen könnten. Arbeitsminister Hubertus Heil erklärte "Wir werden dazu Gesetze machen". Er kündigte an, dass man hierüber in der Bundesregierung sprechen und im Bundestag beraten werde. Weitere Details sind hierzu aktuell noch nicht bekannt, wir behalten die weiteren Entwicklungen aber selbstverständlich im Blick.
Praxistipp: Bevor Sie in Ihrem Betrieb Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld beantragen, sollte unternehmensintern entschieden sein, dass Kurzarbeit der richtige Weg für Ihr Unternehmen ist, um diese schwere Krise zu überstehen. Haben Sie Zweifel und gehen Sie eher davon aus, dass Sie auch nach einer angemessenen Überbrückungszeit die volle Arbeitskraft nicht wieder benötigen werden, kann grundsätzlich auch über betriebsbedingte Kündigungen nachgedacht werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein solches Szenario gerade in der jetzigen Situation, in der im Allgemeinen von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall gesprochen wird, ausreichend durchdacht und vorbereitet sein muss.
- Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Nähere Details zu den Möglichkeiten, Sozialversicherungsbeiträge zu stunden finden Sie hier.
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung nach der derzeitigen Regelung spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, § 15a Abs. 1 InsO. Lässt sie diese Frist verstreichen, drohen erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.
Um die Folgen der Corona-Pandemie auch insolvenzrechtlich einzudämmen, hat das Bundesjustizministerium (BMJV) deswegen angekündigt, das von der Bundesregierung beschlossene Corona-Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu flankieren. Zur Pressemitteilung
Am 25. März 2020 hat der Bundestag “das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen, dass rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt und welches voraussichtlich am 27. März 2020 vom Bundesrat gebilligt werden wird. Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund kausal auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Praxistipp: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine sinnvolle und notwendige Ergänzung der angekündigten Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft. Entscheidend für die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen wird jedoch sein, sehr genau zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen der geplanten Gesetzesänderung tatsächlich erfüllt sind. Um dem Risiko einer etwaigen Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppungshaftung zu begegnen, prüfen wir gerne für Sie, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Ihrem konkreten Einzelfall greifen wird.
Der Gesetzgeber hat zudem erkannt, dass die Geschäftsleiter in der Krise des Unternehmens vor schwierigen unternehmerischen Entscheidungen stehen. Um diese vor Haftungsgefahren zu schützen, hat der Bundestag beschlossen, dass die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote nach § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells, geht. Wir unterstützen Sie deshalb auch bei der notwendigen Frage, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsleiter konkret getroffen werden können bzw. müssen.
Wir sind im Rahmen regelmäßiger Sanierungsmandate laufend mit diesen Fragestellungen befasst und unterstützen Ihr Unternehmen oder Sie als Geschäftsleitungsorgan gerne und umgehend in dieser schwierigen Situation.
- Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können fällige Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen fälliger Steuerzahlungen bis auf Null Euro herabgesetzt werden. Im Einzelnen:
- Die Gewährung von Stundungen für fällige Steuerzahlungen wird erleichtert
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist
- Säumniszuschläge werden erlassen
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Praxistipp: Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. So können bei rechtzeitiger Beantragung von Fristverlängerungen und Herabsetzungsanträgen Liquiditätsengpässe infolge fälliger Steuerzahlungen vermieden bzw. verzögert werden.
Lesen Sie für weitere Details zu den steuerlichen Liquiditätshilfen auch unseren Beitrag.
- Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige
Am 25. März 2020 hat der Bundestag ein umfangreiches finanzielles Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Im Kern sollen die Unternehmen und Selbstständige wie folgt unterstützt werden:
- Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Die Bundesregierung hat sich auf die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds geeinigt, der zum Ziel hat, die Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Bundesregierung erhält folgende Instrumente:
- Einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro, der Unternehmen bei unterstützen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen)
- Eine Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen (Rekapitalisierung)
- Eine weitere Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Nähere Details zu den Angeboten der KfW finden Sie hier.
- Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige im Volumen von 50 Milliarden Euro
- Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu € 9.000 für drei Monate
- Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu € 15.000 für drei Monate
- reduziert der Vermieter den Mietzins um mehr als 20 % kann der vorbenannte nicht ausgeschöpfte Maximalzuschuss auch für die darauffolgenden zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Bei der dargestellten Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss des Staates, der nicht als Kredit zu betrachten ist und nicht zurückgezahlt werden muss.
Praxistipp: Von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, die über die Inanspruchnahme einer dieser Liquiditätshilfen nachdenken, empfehlen wir, sich frühzeitig mit den verschiedenen Förderprogrammen auseinanderzusetzen, um - wenn schnelles Handeln verlangt ist - auch entsprechend schnell reagieren zu können.
- Weitere Maßnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht aufgrund des vom Bundestag am 25 März 2020 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Nähere Erläuterungen zu den im Gesetzesentwurf beschlossenen Abmilderungen in Bezug auf Miet- und Pachtverträge, laufende Bauprojekte, Finanzierungen, Verbraucherdarlehensverträge und Wohnungseigentumsrecht lesen Sie hier.
Nähere Informationen zu den Erleichterungen für Gesellschaften finden Sie hier.
II) Auf Länderebene
Über das auf Bundesebene beschlossene Hilfsprogramm bieten auch die jeweiligen Länder entsprechende Hilfspakete an, die derzeit noch ganz unterschiedlich ausfallen und ständig Aktualisierungen unterworfen sind.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an! Unsere Experten der Warth & Klein Grant Thornton Corona Task Force stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und informieren Sie über die entsprechenden Hilfspakte in Ihrem Bundesland.
Beispiel Bayern
Beispielhaft erläutern wir nachfolgend die entsprechenden Hilfen in Bayern, das besonders zügig voranschreitet:
Die bayerische Staatsregierung hat 10 Milliarden Euro an finanziellen Hilfen für betroffene Unternehmen angekündigt. Das Geld soll per Schnellantrag und möglichst unbürokratisch verteilt werden. Hierbei gibt es - zusätzlich zu den genannten Bundes-Maßnahmen - folgende Möglichkeiten:
- Darlehen und Bürgschaften durch die LfA Förderbank Bayern
Die LfA Förderbank Bayern erweitert ihren Bürgschaftsrahmen auf 500 Millionen Euro. Einen Kredit können Firmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro beantragen, sowie Personen in den freien Berufen. Diese Kredite können für den Betriebsmittelbedarf und die kurzzeitige Umschuldung verwendet werden. Maximal können 10 Millionen Euro als Darlehen beantragt werden.
Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. u.) zur Verfügung.
- Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Bayern
Auch die Bürgschaftsbank Bayern wird gestärkt. Die Bürgschaftsquote bei Betriebsmittelfinanzierungen und die Haftungsfreistellung im Universalkredit werden auf jeweils 80% großzügig angehoben, das Antragsverfahren erheblich beschleunigt.
Die Bürgschaftsbank Bayern übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 2,5 Millionen Euro möglich.
- Soforthilfe für Unternehmen
Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in Not geraten, können Soforthilfe beantragen. Bei der Soforthilfe handelt es sich nicht um einen Kredit oder ein Darlehen. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Soforthilfen richten sich in erster Linie an Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis 250 Mitarbeiter (auch Gastronomie, Tourismus, Einzelhandel, Kultur etc.). Zwischen 5.000 und 30.000 Euro können unbürokratisch beantragt werden. Die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte muss dabei in Bayern sein.
- Bayernfonds
Für Firmen, die kurz vor der Insolvenz stehen: Im absoluten Notfall kann sich der Freistaat an Unternehmen beteiligen, um Betriebe am Laufen zu halten.
- Flexiblere Arbeitszeitregeln
Um kurzfristige Personal- und Produktionsengpässe auszugleichen, sollen die Arbeitszeitregeln in bestimmten Bereichen, die für die Grundversorgung wichtig sind, vorübergehend flexibilisiert werden. Die Ausnahmen sollen - im Einklang mit den Beschäftigten - längere Arbeitszeit-Korridore an Werktagen, die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und eine vorübergehende Verkürzung der Ruhezeiten und Ruhepausen ermöglichen. Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte sind aber weiterhin zu beachten.
Weitere Tipps unserer Experten
Unverzichtbare Notfallvorsorge
Bitte vergessen Sie bei all den Hilfsangeboten nicht die unverzichtbare Notfallvorsorge auf unternehmerischer Ebene und im Privatbereich, damit Sie Ihr Unternehmen sicher durch die Krise führen können. Niemand ist davor geschützt, aufgrund der Erkrankung an Covid-19 vorübergehend handlungs- und geschäftsunfähig zu werden. Unternehmen müssen stets handlungsfähig sein und Entscheidungen oftmals schnell und unbürokratische treffen. Dazu müssen aber alle Gesellschafter (und/oder Geschäftsführer) geschäftsfähig und erreichbar sind. Bei Ausfall auch nur eines Gesellschafters (und/oder Geschäftsführers) kann ein ganzes Unternehmen auf bestimmte Zeit lahm gelegt sein. Der Ausfall trifft nicht nur den betroffenen Unternehmer sondern auch die Mitgesellschafter, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Auf die Bestellung einer Notgeschäftsführung oder eines Betreuers sollte sich niemand verlassen. Damit treten fremde Dritte in Ihr Unternehmen und schnelle Entscheidungen sind nicht mehr möglich. Auch im Privatbereich hat ohne entsprechende Vorsorge weder Ihr Ehepartner, noch andere Familienangehörige eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Diese werden auch nicht ohne weiteres zum Betreuer bestellt. Daher ist eine private Vorsorge durch Vorsorgevollmacht & Co. nicht nur zu Zeiten von Covid-19 unerlässlich.
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie noch Fragen zu den Soforthilfen auf Bundes- und Ländereben oder benötigen Sie rechtliche Beratung bei der Auswahl oder Vorbereitung der Inanspruchnahme einer der genannten Soforthilfen? Sprechen Sie uns an! Unser Expertenteam der Warth & Klein Grant Thornton Corona Task Force steht Ihnen rund um das Thema Soforthilfen in der Corona-Krise jederzeit gerne zur Verfügung!
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