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Finanzministerium NRW

Steuerliche Erleichterungen für Betroffene der Unwetterereignisse

Unmittelbar nach Eintritt der Unwetterereignisse Mitte Juli wurde am 16. Juli 2021 vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen ein Erlass veröffentlicht, der den Betroffenen steuerliche Erleichterungen gewährt.

Der Erlass regelt auch die lohnsteuerliche Behandlung von Belegschaftsspenden und weiteren Unterstützungsleistungen durch den Arbeitgeber.

Hilfsmaßnahmen des Arbeitgebers

Die Finanzverwaltung vereinfacht die steuerfreie Gewährung von Unterstützungsleistungen durch den Arbeitgeber:

  • Leistungen bis 600,00 Euro pro Kalenderjahr sind steuerfrei.
  • Bei Leistungen, die diesen Betrag übersteigen, wird bei Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind, eine besondere Notlage wird im Allgemeinen ohne Prüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse unterstellt. Im Ergebnis können diese Leistungen daher auch (lohn-)steuerfrei gewährt werden.
  • Weiterhin gilt eine Steuerfreiheit für zinslose oder vergünstigte Darlehen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewähren. Es wird kein geldwerter Vorteil aus der Zinsersparnis für die gesamte Laufzeit des Darlehens berücksichtigt.

Arbeitgeber müssen lediglich im Lohnkonto dokumentieren, dass die steuerfreie Leistung für betroffene Mitarbeiter aufgrund des Hochwassers erfolgt.

Arbeitnehmerspenden

Die Finanzbehörden ermöglichen einen Bruttolohnverzicht zugunsten eines Spendenkontos einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung oder zugunsten von Beihilfen des Arbeitgebers für betroffene Kollegen. Da die Spende aus dem Bruttolohn erfolgt, darf sie in der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Arbeitgeber haben geringe Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto zu beachten.

Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV.

Arbeitgeber sollten jedoch auf die Einhaltung des Mindestlohnes und weiterer arbeitsrechtlicher Vorschriften achten.

Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände

Eine wesentliche Begünstigung gewährt der Erlass im Zusammenhang mit Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung). Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an eigengenutztem Wohneigentum werden im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Auf Antrag beim Finanzamt können diese (als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren) Aufwendungen als ein Freibetrag ermittelt werden, der im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn reduziert.

Wir unterstützen Sie gerne bei weiteren lohnsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit den aktuellen Unwetterschäden.

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