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Sozialversicherungsrecht

Gutscheine und Geldkarten weiterhin beitragsfrei

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 13. April 2021 zu verschiedenen Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Definition von Sachlohn Stellung genommen. Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Besonders praxisrelevant ist die so genannte Nichtbeanstandungsregelung. Entgegen der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2020 werden Gutscheine und Geldkarten, die die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes nicht erfüllen, von der Finanzverwaltung übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin als Sachbezüge angesehen. Arbeitgeber können – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – derartige Gutscheine und Geldkarten weiterhin steuerfrei gewähren, sofern diese

  • als Geschenk aus persönlichem Anlass im Wert bis zu 60 Euro (brutto) oder
  • im Rahmen der „44-Euro-Freigrenze“ (ab 2022: 50 Euro) bei Einhaltung der Dokumentationspflichten
    gewährt werden.

Zudem kann bis zum Ende dieses Jahres für steuerpflichtige Zuwendungen in Form von Gutscheinen und Geldkarten an Arbeitnehmer und Dritte, die nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG erfüllen, die Pauschalierung nach § 37b EStG zur Anwendung kommen. Unklar waren bisher die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des BMF-Schreibens. 

Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nunmehr das Besprechungsergebnis aus der Sitzung vom 24. März 2021 veröffentlicht.

Beitragsfreiheit für Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der „44-Euro-Freigrenze“

Erfreulicherweise haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Besprechungsergebnis dargelegt, dass beitragsrechtlich bis zum 31. Dezember 2021 der Übergangsregelung der Finanzverwaltung gefolgt wird. Ausdrücklich weisen sie darauf hin, dass für Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen, Beitragsfreiheit im Rahmen der „44-Euro-Freigrenze“ nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG besteht.

Auswirkungen auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Geschäftskunden

Pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Geschäftskunden nach § 37b Absatz 1 EStG sind von der Beitragspflicht ausgenommen (§ 1 Absatz 1 Nummer 14 SvEV). Eine explizierte Aussage zur beitragsrechtlichen Situation im Fall der Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG ist dem Besprechungsergebnis nicht zu entnehmen. Die Spitzenorganisationen betonen jedoch das Ziel, eine einheitliche Bewertung in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für die Übergangszeit erreichen zu wollen und weisen darauf hin, dass das Beitragsrecht keine eigene Definition des Sachbezugs vorsieht. Nach unserer Ansicht sprechen daher gute Gründe dafür, dass Zuwendungen in Form von Gutscheinen und Geldkarten an Geschäftskunden im Fall der Pauschalversteuerung bis Ende des Jahres beitragsfrei sind.

Keine Rückerstattung für bereits geleistete Beitragszahlungen

Die Spitzenverbände der GKV stellen jedoch klar, dass für Arbeitgeber, die im Jahr 2020 Gutscheine und Geldkarten aufgrund der gesetzlichen Neuregelung steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt haben, keine Beitragserstattung oder eine Aufrechnung mit laufenden Beitragsansprüchen erwarten können. Eine Erstattung sei nur insoweit möglich, als „Arbeitgeber die auf diese Einnahmen zunächst erhobenen Steuern unter Hinweis auf die erst später bekannt gewordene steuerrechtliche Nichtbeanstandungspraxis rückwirkend für den jeweiligen Abrechnungszeitraum noch lohnsteuerfrei belassen können“. Dies wird im Wesentlichen die Abrechnungszeiträume ab Januar 2021 betreffen.

Sprechen Sie uns gerne an!

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