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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 11. Mai 2022 das lang erwartete Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token veröffentlicht. Die Entwurfsfassung aus Juni 2021 hatte bereits erste Tendenzen erkennen lassen.
Die intensiv diskutierte Aussage der angekündigten Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre für Lending und Staking-Fälle ist jedoch im finalen Schreiben ausdrücklich gefallen, damit kommt die Verlängerung auf zehn Jahre nicht zur Anwendung. Dennoch bleiben weiterhin Unsicherheiten bestehen.
Wie bereits in der Entwurfsfassung erläutert das BMF-Schreiben auf den ersten Seiten die technischen Grundlagen und definiert Begriffe der Krypto-Welt, die folgend ertragsteuerlich eingeordnet werden.
Nach Einschätzung des BMF stellen virtuelle Währungen und sonstige Token stets ein Wirtschaftsgut dar und sind dem Eigentümer zuzurechnen. Jede Veräußerung und auch jeder Tausch stellt einen steuerlich zu beurteilenden Vorgang dar, unabhängig davon, ob in eine Fiat-Währung oder in eine andere Krypto-Währung gewechselt wird. Damit weicht Deutschland in der steuerlichen Beurteilung von zum Beispiel seinen Nachbarländern Österreich und Frankreich ab, dort wird erst der Rücktausch in eine Fiat-Währung besteuert.
Die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung bleibt weiterhin unpräzise und wird daher an die Abgrenzung zum gewerblichen Wertpapierhändler angelehnt.
Die wohl wichtigste Aussage ist die Abkehr von der Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn aus Krypto-Assets im Privatvermögen unter Umständen (zum Beispiel sogenanntes Lending und sogenanntes Staking) zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre führen könnte. Außerdem äußert sich das BMF zur Beurteilung von Krypto-Assets als Arbeitslohn und definiert einzelne Vorgänge der Blockerstellung.
Praxishinweis
Wir unterstützen Sie gerne bei Abgrenzungsfragen und auch bei der Ermittlung der Einkünfte. Insbesondere für private Investoren ist das BMF-Schreiben erfreulich. Wie erwartet, hat sich das BMF nicht zu Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten geäußert. Weitere konkretisierende Äußerungen sind zu erwarten. Insbesondere, da keine Stellungnahme zu den Non-Fungible-Token (NFT´s) erfolgte.
GUT INFORMIERT!
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