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Internationales Steuerrecht

Erste Anmerkungen zum geplanten Steueroasen-Abwehrgesetz

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des sogenannten Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat bereits Stellung zu dem Gesetzesentwurf genommen, der nun in Teilen wieder zur Prüfung bei der Bundesregierung vorliegt. Das Gesetz soll der Umsetzung des europäischen Stammgesetzes sowie der Implementierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („schwarze Liste“) dienen. Ziel ist es, eine faire globale Besteuerung herbeizuführen und deshalb Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften in „Steueroasen“ steuerlich unattraktiv zu machen.

Damit erhöht sich der Druck auf Länder, die geforderte Standards in den Bereichen (a) steuerliche Transparenz, (b) Steuerwettbewerb und (c) Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen. Denn für Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften in solchen Staaten sieht der Gesetzesentwurf insbesondere folgende Abwehrmaßnahmen vor:

  • ein umfassende Abzugsverbot für Betriebsausgaben
  • eine weitreichende Hinzurechnungsbesteuerung
  • verschärfte Quellensteuermaßnahmen
  • Beschränkung respektive Versagung von Steuerbefreiungen und Erleichterungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
  • Gesteigerte Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

Praxishinweis

Auf Grund der angestrebten Geltung ab 1. Januar 2022 sollten Steuerpflichtige sehr zeitnah prüfen, ob sie Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in betroffenen Ländern unterhalten. In solchen Fällen ermitteln wir gern, welche Steuerfolgen drohen und beraten Sie, wie reagiert werden kann und sollte.

 

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