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Tankkartenunternehmen

Kein Steuerschuldner der Energiesteuer durch Antrag

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 14. Juni 2021 eine Fachmeldung zur Steuerschuldnerschaft von Energiesteuer seitens Tankkartenunternehmen bei der Abgabe von Erdgas über Erdgastankstellen.

Betroffen davon sind alle Tankkartenemittenten, die im Streckengeschäft ihren Endkunden mittels Tankkarten den Bezug von Erdgas an Tankstellen ermöglichen.

Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gelten Tankkartenemittenten grundsätzlich als Lieferer und somit als Steuerschuldner der Energiesteuer für das über Erdgastankstellen bereitgestellte Erdgas. Durch die neue Sonderregelung des BMF ist es Tankkartenemittenten möglich, in entsprechender Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 4 EnergieStG, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, um nicht Steuerschuldner für das über Erdgastankstellen bereitgestellte Erdgas zu werden. Dadurch ist lediglich der Vorlieferer für die Versteuerung verantwortlich.

Der Antrag gemäß § 38 Abs. 4 EnergieStG kann formlos beim jeweils zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dabei muss das antragstellende Unternehmen die ordnungsgemäße Versteuerung des Erdgases zum Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG mit entsprechenden Nachweisen der Vorlieferer darlegen.

Ferner weist das BMF darauf hin, dass diese Zulassung eine Verfahrensvereinfachung darstellt, die auch rückwirkend erteilt werden könne.

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