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Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
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BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Das Schreiben erläutert, dass Großbritannien und Nordirland nach Ende des Übergangszeitraums ab dem 1. Januar 2021 umsatzsteuerlich grundsätzlich als Drittland anzusehen sind. Für Nordirland gelten jedoch verschiedene EU-Sonderbestimmungen den Warenverkehr betreffend fort. Im Ergebnis ist daher bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs Großbritannien als Drittlandsgebiet zu behandeln, während Nordirland insoweit als Gemeinschaftsgebiet gilt. Für den Dienstleistungsverkehr gilt Nordirland allerdings ebenfalls als Drittland.
Einige ausgewählte Bestimmungen sind nachfolgend zusammengefasst:
- Nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erhalten das Präfix „XI“ und gelten als von einem EU-Mitgliedstaat erteilt
- Lieferungen nach Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, aber erst nach dem Jahreswechsel enden, gelten weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen
- Bei Dienstleistungen ist zur Frage, welche Regelungen anwendbar sind, auf den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt abzustellen
- Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „GB“ durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein
- Will ein deutsches Unternehmen, das im Jahr 2020 Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich entrichtet hat, diese im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen, ist auf die verkürzte Frist bis zum 31. März 2021 hinzuweisen. Diese gilt entsprechend für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die im Jahr 2020 Vorsteuerbeträge in Deutschland gezahlt haben
Akuter Handlungsbedarf besteht insbesondere für Bestätigungsanfragen zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „GB“. Diese sollen noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist die Frist bis zum 31. März 2021 zu beachten.
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