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Steuern aktuell

Sofortabschreibung auf Computerhardware und Software

Update vom 29. März 2021:

Vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens hat sich inzwischen der Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW mit der Frage befasst, ob die steuerliche Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, ohne Weiteres auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung des betreffenden Vermögensgegenstands in der handelsrechtlichen Rechnungslegung genutzt werden darf. Nähere Informationen zur Sichtweise des FAB finden Sie in einem gesonderten Beitrag.

In einem am 26. Februar 2021 veröffentlichen BMF-Schreiben (DOK 2021/0231247) nimmt die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung Stellung. Das BMF führt aus, dass für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. 

Unter die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ fallen insbesondere Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Maus, Tastatur, Drucker oder Bildschirm.

Unter die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ fallen Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Betragsmäßige Grenzen bestehen insoweit nicht.

Dieses steuerliche Wahlrecht ist als Billigkeitsregelung zu verstehen. In der Handelsbilanz muss nach wie vor eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen, so dass sich vielfach Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben dürften.

Praxishinweis

Bei Fragen zu Gestaltungsmöglichkeiten und Folgen insbesondere im Hinblick auf das Leasing von Computerhardware und Software sind Ihnen die Experten von Warth und Klein Grant Thornton gerne behilflich.

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