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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Unternehmenssteuern
Unternehmenssteuern
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Internationale Besteuerung
Internationale Besteuerung
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
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Nachfolge im Unternehmen
Nachfolge im Unternehmen
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Verrechnungspreise
Verrechnungspreise
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Global Mobility Services
Eine ständig fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und eine Welt in der Menschen immer mobiler werden, hat zur Folge, dass Unternehmen zunehmend Mitarbeiter ins Ausland entsenden oder direkt im Ausland Mitarbeiter beschäftigen, damit diese dort für sie tätig werden. Aber auch immer mehr Arbeitnehmer aus der ganzen Welt kommen nach Deutschland, um hier sowohl für ausländische Unternehmen, als ebenfalls für deutsche Unternehmen zu arbeiten. Jede Tätigkeit mit Auslandsbezug kann für Mitarbeiter aber auch insbesondere für Arbeitgeber arbeits-, aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und zu diversen Verpflichtungen führen. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben wird zunehmend komplexer; deren Erfüllung ist aber zwingend geboten.
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Transaction Tax
Bei Unternehmenskäufen sind Steuerbelastungen und Steuerrisiken zentrale Faktoren für die Ermittlung des Kaufpreises. Eine Tax Due Diligence hilft dabei, diese Belastungen und Risiken zu ermitteln und zu quantifizieren. Zudem bildet die Due Diligence die Grundlage für die steuerliche Strukturierung sowie für etwaige steuerliche Klauseln in Kaufverträgen (Garantien, Freistellungen, Verhaltensregeln). Darüber hinaus deckt eine Due Diligence Compliance-Pflichten auf, die mit dem Unternehmenserwerb verbunden sind. Auch aus Verkäufersicht kann eine dem eigentlichen Verkaufsprozess vorgelagerte (Vendor) Due Diligence sinnvoll sein. Ziel einer solchen Vendor Due Diligence ist es regelmäßig, den Verkaufsprozess möglichst effizient zu gestalten. Etwaige Stolpersteine werden dabei frühzeitig erkannt und umgangen.
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Outsourcing Tax
Outsourcing Tax
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Beratung bei Selbstanzeigen
Beratung bei Selbstanzeigen
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Steuerliches Kontrollsystem
Vermeidung von steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken durch ein Steuerliches Kontrollsystem Die Einrichtung und Dokumentation eines Steuerlichen Kontrollsystems hat seit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO am 23. Mai 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Auffassung des BMF kann die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (Steuerliches Kontrollsystem – Tax CMS) durch den Steuerpflichtigen ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann. Somit kommt der nachweisbaren Einrichtung eines Steuerlichen Kontrollsystems bei der Frage der Abgrenzung einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO eine entscheidende Bedeutung zu und kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
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Private Client Services
Die nationale und internationale Komplexität und Regelungsdichte des Steuerrechts nimmt unverändert zu. Um unsere Empfehlungen verstehen zu können, müssen Sie kein Steuerexperte sein!
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
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Internationales Business
Unsere Länderexpertise
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
„Leitplanken“ für das Unternehmenssteuerrecht
Mit unserer Reihe „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ informieren wir Sie monatlich über aktuelle und praxisrelevante Themen im Bereich des nationalen Ertragsteuerrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Unsere Ansprechpartner finden Sie unter den Artikeln.
Top-Thema: Erweiterter Spielraum für steuerneutrale Übertragungen bei Personengesellschaften
Kurzhinweise: Neuregelung zur organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung / Vorsicht bei „Leg‘ ein – hol‘ zurück“-Gestaltungen / gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
April 2022: Fokus steuerneutrale Übertragungen bei Personengesellschaften: BFH erweitert Spielraum
Hintergrund
Im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen genießen Mitunternehmerschaften einige steuerliche Vorteile. So können beispielsweise nach § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG einzelne Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers unter Beibehaltung der Buchwerte überführt werden. Mögliche in den Wirtschaftsgütern enthaltene stille Reserven werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen beziehungsweise weitergeführt und sind zum Stichtag der Überführung nicht zu versteuern. Bei der Übertragung auf beziehungsweise von Kapitalgesellschaften ist demgegenüber die Übertragung eines Teilbetriebs Voraussetzung für eine steuerneutrale Übertragung, was in der Praxis oftmals nicht gegeben ist. Eine Einschränkung erfährt das Privileg der Buchwertfortführung für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter durch § 6 Absatz 5 Satz 5 EStG insoweit, als durch die Überführung die (un)mittelbare Beteiligung einer Körperschaft an dem Wirtschaftsgut begründet oder erhöht wird. Der auf die durch die Umstrukturierung nunmehr beteiligte Körperschaft entfallende Anteil der stillen Reserven wird zum Stichtag der Überführung realisiert. Dies gilt nach § 6 Absatz 5 Satz 6 EStG auch rückwirkend, wenn in einem Beobachtungszeitraum von sieben Jahren (sogenannte Sperrfrist) eine Körperschaft erst nachträglich an dem Wirtschaftsgut beteiligt beziehungsweise ihre Beteiligung erhöht wird. Beide Einschränkungen stellen in der Praxis eine nicht unerhebliche Hürde dar – zumal bisher von einer strengen Auslegung durch die Finanzverwaltung auszugehen war und jegliche Übertragung stiller Reserven auf Körperschaften einen Sperrfristverstoß auszulösen drohte.
Urteile des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese strenge Auslegung der Körperschaftsklauseln in seiner diesbezüglich jüngsten Rechtsprechung jedoch relativiert und so der steuerlichen Gestaltung mittels § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG zu mehr Attraktivität verholfen.
Durch die Körperschaftsklauseln soll vornehmlich verhindert werden, dass stille Reserven aus dem Einkommensteuer- in ein Körperschaftsteuerregime beziehungsweise zwischen verschieden besteuerten Körperschaften verlagert werden. Daraus folgt, dass ein Sperrfristverstoß und damit ein rückwirkender (einkommenserhöhender) Ansatz von Teilwerten insbesondere durch steuerneutrale Vorgänge ausgelöst werden soll. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 15. Juli 2021 (Aktenzeichen IV R 36/18) nochmals unterstrichen: Der Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten bedeutet die Aufgabe der steuerlichen Transparenz und infolgedessen, dass die stillen Reserven das Besteuerungsregime wechseln und bei einer späteren Aufdeckung nunmehr nicht einkommensteuerlich, sondern mit Körperschaftsteuer belastet werden. Dagegen führt eine Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, die sperrfristbehaftete Einzel-Wirtschaftsgüter aufgenommen hat, zu einer unmittelbaren Aufdeckung der stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern. Anders als bei steuerneutralen Vorgängen verlassen die stillen Reserven nicht die Sphäre der Einkommensteuer, sondern werden im Zuge der Anteilsübertragung realisiert und noch im bisherigen Regime versteuert. Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Nachbesteuerung im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 6 EStG hat sich folglich erübrigt beziehungsweise stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, um missbräuchliche Gestaltungen in Konzernstrukturen zu verhindern. Dennoch räumt der BFH mit dieser Rechtsprechung (Urteile vom 18.08.2021, Aktenzeichen XI R 43/20 und XI R 20/19) mehr Spielraum ein, auf die steuerlichen Konsequenzen von Umstrukturierungen im Unternehmensverbund Einfluss zu nehmen. Durch vertragliche Gestaltung beziehungsweise Gestaltung des Umstrukturierungskonzeptes kann sowohl der Zeitpunkt (Besteuerung der stillen Reserven rückwirkend vs. Besteuerung mit späterer entgeltlicher Anteilsübertragung) gesteuert als auch Besteuerungsunterschiede der beteiligten Rechtsträger für Zwecke der Gewerbesteuer (insbesondere Gewerbesteuer-Hebesatz bei der Einbringenden vs. Gewerbesteuer-Hebesatz bei der veräußerten Mitunternehmerschaft – ggf. auch dort vorhandene Verlustvorträge) zu Gunsten der Steuerpflichtigen genutzt werden.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.
Kurzhinweise
- Organschaft: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Neuregelung organschaftlicher Mehr- oder Minderabführungen: Die Finanzverwaltung hat sich mit den Änderungen in Organschaftsfällen und der neuen sogenannten Einlagelösung des § 14 Absatz 4 KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts befasst und am 13. April 2022 den Entwurf eines diesbezüglichen BMF-Schreibens veröffentlicht (Aktenzeichen IV C 2 – S 2770/19/1004 005). Der Entwurf äußert sich unter anderem zu der Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen, dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG sowie der mittelbaren beziehungsweise Kettenorganschaft. Die Verbände haben nun bis zum 13. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Für weitere Ausführungen zu diesem Thema möchten wir auch auf unseren Beitrag aus Juli 2021 verweisen.
- Vorsicht bei „Leg ein – Hol zurück“-Gestaltungen bei einer überschuldeten hundertprozentigen Tochtergesellschaft: Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Aktenzeichen 7 K 101/18 K, G, F), dass ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegen kann, wenn die Finanzierungsfreiheit dazu genutzt wird, die steuerlichen Konsequenzen aus dem Verzicht auf eine nicht beziehungsweise nur teilweise werthaltige Forderung der alleinigen Gesellschafterin gegenüber ihrer Tochter zu umgehen. Im Urteilsfall hatte die Muttergesellschaft ihrer 100%-Tochter ursprünglich ein Darlehen gewährt, das später aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft nicht mehr beziehungsweise nur noch teilweise werthaltig war. Um die Überschuldungssituation der Tochter aufzulösen, wurde eine Bareinlage in die Kapitalrücklage geleistet. Mit den liquiden Mitteln wiederum wurde unmittelbar die Verbindlichkeit gegenüber der Mutter in voller Höhe getilgt. Da außersteuerliche Gründe für diese Vorgehensweise nicht erkennbar waren, nahm das FG Düsseldorf an, dass die Gestaltung derart gewählt wurde, um einen Forderungsverzicht nicht aussprechen zu müssen, der die Folge gehabt hätte, dass die Tochter in Höhe des nicht werthaltigen Teils die Verbindlichkeit ertragswirksam hätte ausbuchen müssen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/22 anhängig.
- Geänderte Ländererlasse zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Die Rechtsprechung hat sich in diversen Streitfällen mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen befassen müssen und hat im Ergebnis überwiegend die bislang sehr restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung abgelehnt. Dem folgt nun auch die Finanzverwaltung mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 6. April 2022. Insbesondere unterbleibt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden beziehungsweise in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter. Dies ist insbesondere in der Bauwirtschaft von Bedeutung. Bei der Frage, ob Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter in die Hinzurechnung einzubeziehen sind, müssen die individuellen Verhältnisse des Betriebes berücksichtigt werden. So unterbleibt beispielsweise die Hinzurechnung des Aufwandes aus der Anmietung von Hotelzimmern eines Pauschalreiseveranstalters. Andererseits unterliegen beispielsweise die von einem Bauunternehmer für die einmalige Anmietung von Baumaschinen geleisteten Mietaufwendungen grundsätzlich der Hinzurechnung, auch wenn die Anmietung lediglich stunden- oder tageweise erfolgt.

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