Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 8. September 2022 in der Rechtssache W-GmbH (Aktenzeichen C-98/21) erneut über das Vorsteuerabzugsrecht einer Holdinggesellschaft entschieden.

Die Holdinggesellschaft im Urteilsfall war mehrheitlich an zwei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, operativ tätigen Tochtergesellschaften beteiligt und erbrachte an diese entgeltliche Verwaltungsleistungen. Dadurch galt sie im umsatzsteuerlichen Sinne als Unternehmer (sogenannte Funktionsholding) und war dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Neben den entgeltlichen Leistungen erbrachte die Holdinggesellschaft unentgeltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobilienentwicklung im Wege von Sacheinlagen an die Tochtergesellschaften. Diese Dienstleistungen bezog die Holdinggesellschaft teilweise von dritten Unternehmen und machte dafür den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt betrachtete die als Gesellschafterbeiträge an die Tochtergesellschaften weitergereichten Leistungen als für das Unternehmen der Tochtergesellschaften bezogen und versagte den Vorsteuerabzug (auch) auf Ebene der Holdinggesellschaft. Während das Finanzgericht der Klage der Holdinggesellschaft stattgab und den Vorsteuerabzug gewährte, hatte der BFH im Revisionsverfahren Zweifel daran, ob die Leistungen tatsächlich als „für das Unternehmen“ der Holdinggesellschaft bezogen anzusehen sind und formulierte entsprechende Vorlagefragen an den EuGH. Der EuGH verneinte nun ein Recht auf Vorsteuerabzug der Holdinggesellschaft aus den für die Tochtergesellschaft bezogenen Dienstleistungen. Dies begründet das Gericht damit, dass diese Dienstleistungen nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit besteuerten Ausgangsumsätzen der Holdinggesellschaft stünden. Die Kosten der Dienstleistungen würden nicht zu Preisbestandteilen der entgeltlich erbrachten Leistungen oder anderer besteuerter Umsätze und seien deshalb auch nicht als sogenannte Allgemeinkosten im Rahmen einer steuerpflichtigen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft anzusehen. Ferner sei die Einlage der Dienstleistungen nicht notwendig gewesen, um eine Beteiligung an den Tochtergesellschaften zu erlangen und fortan eine wirtschaftliche Tätigkeit erbringen zu können. Die Dienstleistungen seien deshalb insgesamt nicht für das Unternehmen der Holdinggesellschaft, sondern – entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung – zur Erbringung der umsatzsteuerfreien Leistungen der Tochtergesellschaften bezogen worden.

Praxishinweis

Der EuGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug bei steuerfreien Ausschlussumsätzen nicht durch Vorschalten einer unternehmerisch tätigen Holding erreicht werden kann. Nach Ansicht der europäischen Richter seien Gesellschafterbeiträge nämlich nicht als Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Anteilseigners zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung dieser Begründung müsste der Vorsteuerabzug selbst dann versagt werden, wenn die Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt wären. Darauf, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, lässt ein weiteres, vom EuGH vorgebrachtes Argument hoffen: Aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Leistungen stünden diese in einem direkten Zusammenhang mit den Umsätzen der Tochtergesellschaften. Insoweit wäre eine Klarstellung wünschenswert gewesen. Weiterhin lässt sich festhalten, dass die Gerichte die Werterhöhung der Anteile an den Tochtergesellschaften durch die Einlagen umsatzsteuerlich nicht als Gegenleistung für die eingelegten Leistungen betrachtet haben.