Der Ländererlass zum Optionsmodell liegt vor. Demnach führt die Option nicht zu jungem Verwaltungsvermögen und stellt auch keinen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar. Außerdem nimmt die Finanzverwaltung zum Sonderbetriebsvermögen und zu Nießbrauchsgestaltungen Stellung. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.

Nachdem die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 10. November 2021 die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekte des Optionsmodells zunächst stiefmütterlich behandelt hatte, liegen nunmehr die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Oktober 2022 (veröffentlicht im BStBl I 2022, Seite 1494) vor. Die bereits im Gesetz verankerte Besonderheit beim Optionsmodell besteht darin, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer die optierende Gesellschaft (weiterhin) als Personengesellschaft zu behandeln ist. Aus dieser abweichenden Behandlung hatten sich Fragestellungen ergeben, die jetzt weitestgehend und – so wie bereits erwartet – beantwortet werden. Die Option führt nicht zu jungem Verwaltungsvermögen und stellt auch keinen Verstoß gegen die Einhaltung der Behaltensfrist dar. Beim Sonderbetriebsvermögen folgt die Finanzverwaltung leider nicht der Annahme von fiktivem Sonderbetriebsvermögen, sodass solche Vermögensgegenstände nach der Option nicht mehr begünstigt sein sollen. Diesbezüglich ergeben sich im Zuge des Formwechsels bei Ausübung der Option ggf. weitere Besonderheiten (Entstehung junger Finanzmittel, Überentnahme als Verstoß gegen die Behaltensfrist).

Eindeutige Aussagen enthält der Ländererlass auch zu Nießbrauchsgestaltungen sowohl für ein bestehendes Nießbrauchsrecht als auch für die Einräumung eines Nießbrauchs an einer optierenden Gesellschaft. Im Falle eines begünstigt gewährten Zuwendungsnießbrauchs stellt die Option einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Die Ausführungen der Finanzverwaltung im vorliegenden Ländererlass dienen der Rechtssicherheit in der Gestaltungspraxis, in der das Optionsmodell ein wichtiges Instrument darstellt. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zu den Themen rund um die Gestaltung der Nachfolge.