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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Im Beschluss vom 13. September 2022 (XI R 8/20) geht es um eine Erzeugergenossenschaft. Diese hatte Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger angekauft und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an diverse Abnehmer weitergeliefert. Im Streitjahr 2010 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzamt und der Genossenschaft. Es ging um die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von sogenannten Marktgebühren. Diese Marktgebühren setzten sich im Wesentlichen aus Verpackungskosten, Werbebeiträgen und Kühlkosten zusammen. Sie wurden hier von dem Verkaufserlös abgezogen, den die Genossenschaft den jeweiligen Erzeugern für ihre Warenlieferungen an die Genossenschaft gutschrieb.
Die Auszahlungsbeträge, die den Erzeugern gutgeschrieben wurden, setzte sich aus dem Verkaufserlös, den die Genossenschaft erhielt, abzüglich der Abschläge für die Marktgebühren zusammen. Die Genossenschaft hatte den jeweiligen Erzeugern über den Auszahlungsbetrag Gutschriften erteilt und aus diesen die Vorsteuer gezogen. Das Finanzamt vertrat nach Durchführung mehrerer Außenprüfungen allerdings die Auffassung, die Marktgebühren seien Entgelt für eine (neben den Lieferungen gesondert zu betrachtende) sonstige Leistung in Gestalt einer Vermarktungsleistung an die Erzeuger. Sie unterliege dem Regelsteuersatz. Dies begründete das Finanzamt u.a. damit, dass die Erzeuger durch Einschaltung der Genossenschaft bessere Preise als bei Einzelvermarktung erzielen. Somit würden sie gegen entsprechendes Entgelt einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
Der BFH kam jedoch – genauso wie bereits die Vorinstanz – zu dem Schluss, dass die Marktgebühren kein Entgelt für eine sonstige Leistung darstellen. Der XI. Senat begründete dies damit, dass die Vermarktung aus Sicht der Genossenschaft vorrangig in eigenem Interesse verfolgt werde. Die Lieferungen der Genossenschaft fanden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung statt. Ein einem Dritten entstehender Vorteil sei dann nebensächlich, wenn er sich aus einer sonstigen Leistung ergebe, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt. Der dadurch geschaffene Mehrwert würde bereits auf Ebene der Genossenschaft durch einen höheren Endpreis der Mehrwertsteuer unterworfen. Zudem sei er auch im Rahmen der Gutschrift an die Erzeuger durch einen höheren Endverkaufspreis mehrwertsteuerlich erfasst. Für die Erfassung einer darüberhinausgehenden, zusätzlichen sonstigen Leistung bleibe – daher genau wie bei der Verkaufskommission – kein Raum.
Hinsichtlich der Entscheidungsbegründung gleich gelagert war ein weiterer Beschluss des BFH vom 11. Oktober 2022 (Aktenzeichen XI R 12/20). In dem ging es um den Abzug einer „Vorkostenpauschale“ beim Ankauf von Tieren durch einen Schlachthof. Die Vorkosten dienten dabei insbesondere dem Qualitätsmanagement (veterinärmedizinische Untersuchungen, Feststellung der Schlachttauglichkeit, Einhaltung von Hygienevorschriften, etc.). Die Ergebnisse dieser Leistungen wirkten sich hier mitunter auch auf das an die Lieferanten zu zahlende Entgelt aus. Auch in diesem Fall verneinte der BFH jedoch im Ergebnis das Vorliegen einer sonstigen Leistung des Schlachthofs an die Lieferanten der Tiere.
Für die Würdigung des BFH entscheidend war, dass die Genossenschaft auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung und auch vorrangig in eigenem betrieblichem Interesse handelte. Die klare Stellungnahme des BFH in diesem Beschluss ist aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreulich. Dies deshalb, da anderenfalls eine umsatzsteuerliche Mehrfacherfassung ein- und desselben „Mehrwerts“ gedroht hätte. Insbesondere in Lieferketten, in denen die Umsatzsteuer aufgrund eines fehlenden oder eingeschränkten Vorsteuerabzugs nicht neutral ist, wäre es zu einem steuersystematisch unerwünschten Ergebnis gekommen.
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