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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Hintergrund
Auf Grundlage des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine hat der deutsche Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 die sogenannten Energiepreisbremsen eingeführt.
Der Zweck ist, die von stark steigenden Energiekosten (Strom, Erdgas und Wärme) betroffenen Letztverbraucher zu entlasten. Da entsprechende Erdgaslieferanten, Wärme- sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Entlastungen in den Abrechnungen berücksichtigen müssen, könnten hohe Kosten auf sie zukommen. Um hier entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber Regelungen verabschiedet, die den Lieferanten einen Vorauszahlungsanspruch gewähren.
Rechtsrahmen
Neben den Regelungen zur Entlastung der Letztverbraucher hat der Gesetzgeber auch Regelungen zu den Erstattungen der Entlastungen zugunsten des Lieferanten eingeführt. Vorgesehen ist, dass die Lieferanten einen Vorauszahlungsanaspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, um die an den Letztverbraucher zu zahlende Entlastung auszugleichen. Das Gesetz versteht unter einem Erdgaslieferanten jede Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. Irrelevant ist, ob die Lieferung über ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung, ein geschlossenes Verteilernetz oder über (betriebliche) Kundenanlagen erfolgt. Ein Wärmeversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert. Der Gesetzgeber versteht hierunter neben Fern- und Nahwärmeversorgern auch Kontraktoren. Der Bezug und die Lieferung von beispielsweise Erdgas durch Unternehmen an beispielsweise Wohnungseigentümergesellschaften könnte einen Sachverhalt darstellen, in dem das Unternehmen als Lieferant auftritt. Dies hätte zur Folge, dass das Unternehmen die Entlastungen der Letztverbraucher in ihren Abrechnungen ab März 2023 berücksichtigen müsste.
To dos für Ihr Unternehmen
Sofern Ihr Unternehmen unter die Definition eines Lieferanten fällt, könnte es als Erdgaslieferant oder Wärmeversorgungsunternehmen die Vorauszahlung in Anspruch nehmen. Diesbezüglich muss ein Prüf- sowie ein Vorauszahlungsantrag gestellt werden. In Bezug auf die Verhinderung etwaiger Liquiditätsengpässe kann der Erdgaslieferant bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen seinen Anspruch auf Vorauszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits im ersten Kalendervierteljahr 2023 geltend machen. Hierfür galt ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 28. Februar 2023, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jetzt (vgl. Pressemitteilung vom 20. Februar 2023) bis zum 31. März 2023 einmalig verlängert wurde. Fristen für die weiteren Vorauszahlungszeiträume folgen.
Die Regelung hinsichtlich einer möglichen Vorauszahlung ist auch im Strompreisbremsegesetz enthalten. Hier kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen für März 2023 (die Monate Januar und Februar 2023 werden in diesem Monat mit- berücksichtigt) einen Anspruch auf Vorauszahlung gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat geltend machen (Vorauszahlungszeitraum). Um als Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Vorauszahlung in Anspruch zu nehmen, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Angaben übermittelt werden. Die Antragstellung muss für die monatliche Geltendmachung des Anspruchs monatlich wiederholt werden.
Expertengruppe zu den Energiepreisbremsen
Grant Thornton hat ein Team von Spezialisten zusammengestellt, das Unternehmen bei den Energiepreisbremsen begleitet, insbesondere bei der Ermittlung der im Rahmen der Antragstellung ökonomisch relevanten Komponenten. Alternativ bieten wir Ihnen die im Antragsverfahren gesetzlich vorgesehenen Prüfungsleistungen an. Zur Klärung aufkommender energierechtlicher Fragestellungen binden wir bei Bedarf einen langjährigen Kooperationspartner ein.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
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