Für die Lieferung von Holzhackschnitzeln, die zum Verbrennen bestimmt sind, ist nunmehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent anzuwenden. Bislang kam für alle Holzhackschnitzel der Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent zur Anwendung. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben hervor.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Schreiben zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2022 (Aktenzeichen V R 2/22 (V R 6/18)) hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln Stellung genommen.

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln, die zum Verbrennen bestimmt sind, unterliegt nunmehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent. Bislang kam für alle Holzhackschnitzel der Regelsteuersatz (derzeit 19 Prozent) zur Anwendung.

Begründet wird die neue umsatzsteuerrechtliche Behandlung damit, dass es sich bei Holzhackschnitzeln (zum Verbrennen) um eine Art Brennholz im Sinne der Nummer 48 Buchstabe a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz handle und entsprechend zu besteuern sei, selbst wenn die erforderlichen zolltariflichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Der ermäßigte Steuersatz gilt jedoch nur für solche Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind; andere Holzhackschnitzel sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für die Vorjahre (bis einschließlich 31. Dezember 2022) räumt das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung ein: Entsprechend muss eine Besteuerung nach dem Regelsatz bis Ende 2022 nicht korrigiert werden.