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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
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Sustainable Finance
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Internationales Business
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
In dem genannten Paragrafen geht es darum, dass ein Unternehmer, der einen unrichtigen oder unberechtigten Umsatzsteuerausweis tätigt, diese Steuer schuldet, obwohl sein Leistungsempfänger kein korrespondierendes Recht auf Vorsteuerabzug hat. Grundsätzlich sieht § 14c UStG entsprechende Korrekturschritte vor – unter anderem die Ausstellung einer berichtigten Rechnung –, die Voraussetzung dafür sind, dass der leistende Unternehmer diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen darf (d.h. diese erstattet bekommt). In der Praxis ist diese Regelung insbesondere dann problematisch, wenn gegenüber (vielen) Endverbrauchern Leistungen erbracht werden, da die Identität der Leistungsempfänger regelmäßig unbekannt ist und eine nachträgliche Berichtigungsmöglichkeit damit faktisch unmöglich ist.
Wie der EuGH nun zu dem ihm vorgelegten Fall betont hat, stellt die analoge unionsrechtliche Norm des Art. 203 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie jedoch maßgeblich auf eine abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens ab. Eine solche besteht nach Ansicht des EuGH jedoch gerade nicht, wenn feststeht, dass die Leistungen ausschließlich gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbrauchern erbracht wurden. Insoweit bleibt für die Anwendung dieser Norm bei fehlender Gefahr für das Steueraufkommen kein Raum und die Erforderlichkeit einer Rechnungsberichtigung entfällt.
Die Rechtsprechung des EuGH widerspricht insoweit der bisherigen deutschen Rechtsanwendung, da § 14c UStG keine derartige Einschränkung kennt und folglich dahingehend strenger ist als das Unionsrecht. Hintergrund dieser restriktiven Ansicht war bislang, dass man den Endverbraucher schützen wollte, da dieser einen Bruttopreis mit einem Unternehmer vereinbart und sich der Unternehmer im Nachhinein einen Teil der darin enthaltenen Umsatzsteuer von dem Fiskus zurückholt, ohne dass der Endverbraucher eine entsprechende nachträgliche Entlastung erfährt. Mit dieser jüngsten EuGH-Entscheidung wird diese Haltung jedoch nicht länger aufrechterhalten werden können. Sofern nun von Seiten der Finanzverwaltung keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung erfolgt, wird sich der Steuerpflichtige im Zweifel unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen müssen. Beachtet werden sollte, dass der nun auch ohne entsprechende Korrektur vorhandene Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen wohl für den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung entsteht, sodass – dieser Logik folgend – zusätzlich zu den Umsatzsteuerbeträgen auch Erstattungszinsen zu erwarten sind.
Problematisch werden in diesem Zusammenhang solche Fälle sein, in denen Unternehmer nicht ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer geleistet haben, da sich hier die Frage der Beweislast bzw. der Nachweismöglichkeiten stellt. Unter Umständen wird man sich mit der Finanzverwaltung auf eine Lösung im Schätzwege einigen müssen.