-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
-
Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
-
International Arbeiten
Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
-
Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023 zur Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei nachträglichen Abweichungen von bereits an die Beschäftigten gezahlten Beträgen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Stellung genommen. Wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne begeben müssen, erhalten sie im Regelfall unter den Voraussetzungen des § 56 Absatz 1a IfSG eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall durch den Staat. Die organisatorische Abwicklung erfolgt über die Gehaltsabrechnung, das heißt der Arbeitgeber tritt in Vorleistung. Die Verdienstausfallentschädigung ist gemäß § 3 Nummer 25 EStG steuer- und beitragsfrei. Auf Antrag erstattet die zuständige Behörde den Arbeitgebern die vorausgezahlten Beträge. Dabei erfolgt eine gesonderte Prüfung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Entschädigungsleistung.
In der Praxis ist es häufig zu Abweichungen zwischen den durch den Arbeitgeber und den durch die Entschädigungsbehörde berechneten Erstattungsbeträgen gekommen. Arbeitgeber erhielten entweder einen geringeren Betrag oder einen Mehrbetrag von der Erstattungsbehörde.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023 zu der praxisrelevanten Frage Stellung genommen, welche lohnsteuerlichen Pflichten sich für den Arbeitgeber aus derartigen Abweichungen konkret ergeben. Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:
Variante 1: Der Arbeitgeber erlangt von der Abweichung vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das entsprechende Kalenderjahr Kenntnis
Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung beziehungsweise Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten beziehungsweise noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten (§ 41c Absatz 1 EStG).
Variante 2: Der Arbeitgeber erlangt von der Abweichung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das entsprechende Kalenderjahr Kenntnis
Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs im Zusammenhang mit in den Jahren 2020 und 2021 ist daher nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr möglich. Für das Kalenderjahr 2022 bleibt nur noch ein kurzer Zeitraum. Auch eine Korrektur der (bereits übermittelten) Lohnsteuerbescheinigung kommt für die Finanzverwaltung nicht in Betracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:
Sofern eine unzutreffende Lohnversteuerung erfolgt ist, das heißt, dass die Entschädigungsbehörde einen höheren Betrag berechnet und an den Arbeitgeber erstattet hat, besteht keine lohnsteuerliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuer kann jedoch durch den Mitarbeitenden in der Einkommensteuerveranlagung erreicht werden. Arbeitgeber sollten daher ihre Beschäftigten auf die Abweichung hinweisen.
Sofern eine unzutreffende Steuerfreistellung erfolgt ist, das heißt, dass die Entschädigungsbehörde einen geringeren Betrag berechnet und an den Arbeitgeber erstattet hat, besteht für den Arbeitgeber Handlungsbedarf.
Fordert der Arbeitgeber die Überzahlung vom Beschäftigten zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die für das Kalenderjahr unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen (ggf. Angabe als Minusbetrag).
Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Rückzahlung ist zunächst zu prüfen, ob die Steuerfreiheit zum Beispiel unter Anwendung der so genannten Corona-Prämie nach § 3 Nummer 11a und b EStG oder der so genannten Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG gerechtfertigt werden kann. Dies kann eine aufwendige Einzelfallprüfung verursachen.
Kommt keine weitere Steuerbefreiungsnorm in Betracht, hat der Arbeitgeber grundsätzlich dem Betriebsstättenfinanzamt die Fälle nach § 41c Absatz 4 EStG in der Regel unter Angabe der persönlichen Daten des betreffenden Arbeitnehmers sowie der zutreffenden Werte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (R 41c.2 LStR). In der Folge wird sich das zuständige Wohnsitzfinanzamt an den jeweiligen Arbeitnehmer wenden und die Steuer nachfordern (R 41c.2 Absatz 3 LStR).
Erfreulicherweise enthält das BMF-Schreiben jedoch eine Erleichterung. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, sofern die Differenz zwischen der dem Mitarbeitenden gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. Eine Nachforderung beim Mitarbeitenden unterbleibt ebenfalls.
Die Befreiung von der Anzeigepflicht aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Arbeitgeber sollten jedoch genau prüfen, ob verbleibender Handlungsbedarf besteht.
Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner rund um die Thematik zur Verfügung und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung in Ihrem Unternehmen.