Logistikimmobilien, die zur Lagerhaltung dienen, werden von der Finanzverwaltung nicht selten als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet. So allerdings werden sie von erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften ausgeschlossen. Wir zeigen Ihnen, was in diesem Fall zu tun ist.

Bei der Finanzverwaltung liegt ein fehlerhaftes Verständnis der Erbschaftsteuerrichtlinien vor. Es führt dazu, dass Logistikimmobilien, die zur Lagerhaltung für Kundinnen und Kunden dienen, von der Finanzverwaltung regelmäßig pauschal als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet werden. Dadurch werden sie von erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften ausgeschlossen. Dies kann zu einer erheblichen erbschaftsteuerlichen Belastung führen, wenn Logistikunternehmen unentgeltlich übertragen werden.

Eine unverbindliche Stellungnahme des Hessischen Finanzministeriums widerspricht jedoch dieser pauschalen Einordnung. Entscheidend sei demnach, ob sich aus dem zugrunde liegenden Vertragswerk eine Nutzungsüberlassung an Dritte (Mietvertrag/Pachtvertrag) ergebe oder es sich um einen Lager-/Verwahrvertrag nach dem Handelsgesetzbuch handele. Im letzteren Fall spreche viel dafür, dass gar keine Nutzungsüberlassung vorliege. Somit falle eine Qualifizierung als Verwaltungsvermögen aus. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen II R 21/21), wie die Fälle eingeordnet werden, in denen die Nutzung auf zwei verschiedenen Verträgen beruht, nämlich einem Mietvertrag und einem Lagerbewirtschaftungsvertrag.

Vertragliche Vereinbarungen sollten geprüft werden

Um die Annahme einer Nutzungsüberlassung an Dritte bestmöglich zu verhindern – und somit auch eine Einordnung als Verwaltungsvermögen –, sollten daher die vertraglichen Vereinbarungen frühzeitig überprüft und ggf. angepasst werden. Wir unterstützen Sie dabei, die erbschaftsteuerlich optimierte Nachfolge für Ihr Logistikunternehmen zu finden.