Deutschland setzt vermehrt auf Elektromobilität, wenn es um die Erreichung der Klimaziele geht. Das erklärte Ziel der Bundesregierung: Bis zum Jahr 2030 sollen 15 Millionen Elektro-Pkw auf Deutschlands Straßen fahren. Ein Vorhaben von nicht unerheblichem Aufwand für alle Beteiligten, die diesen Wandel mitgestalten sollen - sowohl organisatorisch als auch finanziell. Insbesondere, da die Zahl der zugelassenen „E-Autos“ derzeit nur rund 1,4 Millionen beträgt (Stand: 1. Januar 2024, Quelle: Statista).
Gesetzentwurf nimmt Tankstellenunternehmen in die Pflicht
Der nun veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) knüpft hieran an und soll dazu beitragen, den Ausbau der Schnellladeinfrastruktur mit großen Schritten zu fördern.
Konkret sind im Gesetzesentwurf neue Regelungen für Tankstellenunternehmen vorgesehen, die über mindestens 200 öffentliche Tankstellen verfügen. Bis zum 1. Januar 2028 müssen diese Tankstellenunternehmen (= Unternehmen, die über entsprechende Preissetzungshoheit an den Tankstellen verfügen) die Verfügbarkeit von mindestens einer Schnellladesäule mit einer Leistung von mindestens 150 Kilowatt je Tankstelle sicherstellen.
Ausnahmen geplant
Bei der Investitionsverpflichtung können sich Tankstellenunternehmen unter Umständen auf zwei wesentliche Ausnahmemöglichkeiten berufen. Diese gelten, wenn:
- das Unternehmen bereits einen Schnellladepunkt in einem Radius von maximal einem Kilometer Luftlinie zur nächstgelegenen Tankstelle betreibt;
- das Unternehmen an einer anderen Tankstelle mehrere zusätzliche Schnellladepunkte installiert hat als nach Mindestvorgabe notwendig.
Sollte der Gesetzesentwurf in Kraft treten, ist es erforderlich, zeitnah die nächsten Handlungsschritte zu identifizieren. Denn für die Aufrüstung rechnet das Verkehrsministerium mit Kosten von mindestens 50.000 Euro je Ladesäule. Bei einem Tankstellennetz von 200 öffentlichen Tankstellen würde dies zu Investitionskosten von 10 Millionen Euro führen.
Steuerliche Folge des Betriebs der Ladesäulen analysieren
Neben diesen direkten Kosten für die Installation und Inbetriebnahme gilt es jedoch auch, die steuerlichen Folgen im Rahmen des Betriebs der Ladesäulen zu beachten. Typische Fragestellungen dürften sich unter anderem hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der sogenannten Ladeleistung, die je nach Geschäftsmodell variieren kann, ergeben. Daran anschließend muss grundlegend entschieden werden, ob die Ladesäulen eigenständig betrieben werden, ob der veräußerte Strom ggf. aus vor Ort installierten PV-Anlagen produziert wird und vieles mehr.
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