§ 6 EEG: Ein Beteiligungsgesetz auf Bundesebene
Um die Akzeptanz von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen in der Bevölkerung zu fördern, ermöglicht § 6 EEG eine freiwillige Erlösbeteiligung betroffener Kommunen. Anlagenbetreiber können betroffenen Gemeinden Zuwendungen von bis zu 0,2 Cent pro kWh zahlen.
Definition der betroffenen Gemeinden:
- Bei Windenergieanlagen: Gemeinden innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte.
- Bei PV-Freiflächenanlagen: Gemeinden, auf deren Gebiet ein Teil der Anlage liegt.
Die Zuwendungen werden anteilig gemäß der betroffenen Gemeindeflächen verteilt.
Ein zentraler Punkt ist die Freiwilligkeit: Kommunen haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Erlösbeteiligungsvertrags. Betreiber können sich Zuwendungszahlungen nach § 6 Absatz 5 EEG erstatten lassen, was wirtschaftliche Belastungen reduziert. Dennoch bleibt es eine optionale Regelung, was die Akzeptanzförderung begrenzen kann. Um dem entgegenzuwirken, haben mehrere Bundesländer verpflichtende Beteiligungsgesetze erlassen.
Beteiligungsgesetze auf Länderebene: Status Quo
Stand heute haben sieben Bundesländer eigene Gesetze zur verpflichtenden Beteiligung von Kommunen an neuen EE-Projekten verabschiedet. Diese Gesetze unterscheiden sich in wichtigen Punkten:
- Einwohnerbeteiligung: Nur in drei Bundesländern wird neben der Kommunalbeteiligung auch eine verpflichtende Beteiligung der Einwohner vorgeschrieben.
- Verpflichtungsumfang: Einige Landesgesetze beziehen sich lediglich auf die Umsetzung der freiwilligen Regelung des § 6 EEG, während andere umfassendere Beteiligungsmodelle, wie gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Kommunen, vorsehen.
- Erfasste Technologien: Alle sieben Bundesländer schließen Windenergieanlagen ein, jedoch werden PV-Freiflächenanlagen nur in drei Bundesländern berücksichtigt.

Herausforderungen für Anlagenbetreiber und Kommunen
Die Unterschiede in den Regelungen stellen Anlagenbetreiber und Kommunen vor erhebliche Herausforderungen. Die verpflichtenden Beteiligungsgesetze variieren stark im Hinblick auf:
- Den Umfang der wirtschaftlichen Verpflichtungen
- Die Art und Weise der Umsetzung
- Steuerliche und rechtliche Konsequenzen
Diese Komplexität erfordert fundierte Kenntnisse über die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Landesgesetze.
Detailüberblick über die verschiedenen Beteiligungsgesetze
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Bundesland
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Name
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In Kraft getreten
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Anspruchsberechtigt
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Technologien
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Zeitplan
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Angebot an Kommunen
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Angebot an Einwohner
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Zweckbindung
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Mecklenburg-Vorpommern
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Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
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Mitte 2016
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Kommunen und Einwohner im 5 Kilometer Radius der WEA
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Windenergie
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Angebot frühestens 2 Monate vor Inbetriebnahme und spätestens bis zur Inbetriebnahme
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1. Gesellschaftsrechtliche Beteiligung: mindestens 10% der Anteile. 2. Bei Zustimmung der Kommune auch alternative Ausgleichsabgabe möglich. Außerdem Öffnungsklausel im Gesetz für individuelle Beteiligungsvereinbarungen.
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Gesellschaftsrechtliche Beteiligung: mindestens 10% der Anteile oder alternativ Ausgleichsabgabe in Form eines Sparprodukts möglich (ohne Zustimmungserfordernis).
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Bei Ausgleichsabgabe vorhanden.
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Brandenburg
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Windenergieanlagenabgabegesetz Brandenburg
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Mitte 2019
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Kommunen im 3 Kilometer Radius der WEA
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Windenergie
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Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme
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Jährlich 10.000 € pro WEA während der Betriebsdauer
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Vorhanden.
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Niedersachsen
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Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
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April 2024
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Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet. Jeweils ggf. Einwohner im 2,5 Km Radius um das Vorhaben
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Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
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Angebot innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme
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1. Verpflichtende Zahlung der § 6 EEG-Zuwendung (Akzeptanzabgabe). 2. Verpflichtendes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung der Kommune oder der Einwohner.
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Ggf. Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung an die Einwohner.
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Bei Akzeptanzabgabe vorhanden.
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Nordrhein-Westfalen
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Bürgerenergiegesetz NRW
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Dezember 2023
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Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA und deren Einwohner
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Windenergie
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Beteiligungsvereinbarung muss spätestens 12 Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung nachgewiesen werden
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3-stufiger Prozess: 1. Individuelle Beteiligungsvereinbarung. 2. Ersatzbeteiligung: § 6 EEG. 3. Ausgleichsabgabe: 0,8 ct/kWh.
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2-stufiger Prozess: 1. Beteiligungsvereinbarung stets Verhandlungskomponente frei zu verhandeln. 2. Ersatzbeteiligung: Offerte an Einwohner für Nachrangdarlehen.
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Bei Beteiligungsvereinbarung, Ersatzbeteiligung & Ausgleichsabgabe vorhanden.
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Saarland
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Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz
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Juni 2024
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Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet
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Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
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Beteiligungsvereinbarung muss spätestens 12 Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung nachgewiesen werden
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3-stufiger Prozess: 1. Individuelle Beteiligungsvereinbarung. 2. Ersatzbeteiligung: § 6 EEG. 3. Ausgleichsabgabe: 0,8 ct/kWh.
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Bei Beteiligungsvereinbarung, Ersatzbeteiligung & Ausgleichsabgabe vorhanden.
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Sachsen
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Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz Sachsen
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Juni 2024
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Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet
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Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
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Ab Inbetriebnahme
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Verpflichtende Zahlung: 1. Windenergie: 0,2 ct/kWh über Betriebsdauer. 2. PV: 0,1 ct/kWh über Betriebsdauer. Alternativ: Wirtschaftlich angemessene Beteiligungsvereinbarung.
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Bei Zahlungsverpflichtung & Beteiligungsvereinbarung vorhanden.
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Thüringen
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Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks
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Verabschiedet Juni 2024, noch nicht in Kraft
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Kommunen im 2,5 Km Radius der WEA
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Windenergie
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Ab Inbetriebnahme
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2-stufiger Prozess: 1. 0,2 ct/kWh über 20 Jahre. 2. Ausgleichsabgabe: 0,5 ct/kWh.
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Vorhanden.
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