In seinem Schlussantrag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Innenumsätze von Organgesellschaften vertritt der Generalanwalt eine für die Praxis günstige Rechtsauffassung. Nach seinen Ausführungen unterliegen Umsätze, die zwischen Organgesellschaften einer Organschaft gegen Entgelt erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer.
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Umsätze, die zwischen den Organgesellschaften einer Organschaft gegen Entgelt erbracht werden (sogenannte Innenumsätze), unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Ausführungen des Generalanwalts in seinem Schlussantrag vom 16. Mai 2024 zur EuGH-Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Januar 2023, Aktenzeichen V R 20/22 (V R 40/19).

Hintergrund: Der BFH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Klärung vorgelegt, ob gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen (juristischen) Personen, die einer umsatzsteuerlichen Organschaft angehören, der Umsatzsteuer unterliegen und ob die Antwort anders ausfällt, wenn der Empfänger der Lieferungen oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 

Mit Schlussantrag vom 16. Mai 2022 hat sich der zuständige Generalanwalt zur Vorlagefrage des BFH hinsichtlich der fraglichen Steuerbarkeit von Innenumsätzen von Organschaften und der umsatzsteuerlichen Selbstständigkeit von Organgesellschaften geäußert. In den Schlussanträgen vertritt der Generalanwalt die oben dargestellte und für die Praxis günstige Rechtsauffassung.