-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.

-
Technology Consulting
Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
-
Operational Excellence und Restrukturierung
Strategien für Erfolg und Stabilität
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen

-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen

-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Energie, Telekommunikation und öffentliches Wirtschaftsrecht
Umfassende Beratung im Energierecht, Telekommunikationsrecht, öffentlichen Wirtschaftsrecht & regulierten Märkten.

-
Technology Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Öffentlicher Sektor
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
-
Cyber Security
Beratung und Services für den Mittelstand in Deutschland
-
Sicherheitsberatung
Auch in stürmischen Zeiten den Kurs behalten
-
SAP Beratung & Projektmanagement
Wir halten Ihnen den Rücken frei – für ein erfolgreiches SAP-Projekt.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner

-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Sicherheitsberatung
Höchster Anspruch an Ihre Resilienz
-
Beratung für Stadtwerke und Kommunen
Expertise für eine nachhaltige Zukunft
-
Digitalisierung, Prozesse & Projekte
Spezialisiert auf den öffentlichen Sektor

-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
-
Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
-
International Arbeiten
Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
-
Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Ausgangsfall: keine entgeltlichen Leistungen – dennoch Organträgerin
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH ihre Tochtergesellschaften im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine neu gegründete Kommanditgesellschaft (KG) übertragen. Diese KG übernahm auch den Ergebnisabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft. Obwohl die KG keine Arbeitnehmer beschäftigte und keine klassischen konzerninternen Dienstleistungen erbrachte, wurde die Körperschaftsteuererklärung unter Annahme einer fortbestehenden Organschaft abgegeben.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Organschaft. Nach Auffassung der Verwaltung liegt ohne entgeltliche Dienstleistungen keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Entsprechend wurde auf das BMF-Schreiben vom 10.11.2005 verwiesen.
BFH: Aktive Geschäftsleitung reicht für gewerbliche Tätigkeit
Sowohl das FG Nürnberg als auch der BFH widersprachen dieser restriktiven Sichtweise. Entscheidend sei die tatsächliche Ausübung einer unternehmerischen Leitung. Die KG habe planmäßig Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft genommen. Das wurde unter anderem durch Protokolle regelmäßiger Geschäftsführersitzungen belegt, in denen konkrete betriebliche Maßnahmen erörtert worden waren.
Der BFH stellt klar, dass keine entgeltlichen Leistungen gegenüber Tochtergesellschaften erforderlich sind, solange die Holdinggesellschaft aktiv in die Unternehmensleitung eingreift. Reines Halten von Beteiligungen reicht hingegen nicht aus.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil stärkt die steuerliche Anerkennung geschäftsleitender Holding-Personengesellschaften als Organträger. Für bestehende Organschaftsstrukturen bedeutet das: Wer dokumentiert aktiv Einfluss nimmt, erfüllt auch ohne Dienstleistungsvertrag die Anforderungen an eine gewerbliche Tätigkeit.
Noch offen bleibt, ob für die Organträgereigenschaft mindestens zwei Beteiligungen erforderlich sind oder ob bereits eine Beteiligung ausreichen kann. Eine schriftliche Dokumentation der Geschäftsführungstätigkeit bleibt in jedem Fall essenziell.
Einordnung in den internationalen Kontext
Das Urteil betrifft das Jahr 2008. Ab 2012 ist zusätzlich erforderlich, dass Organbeteiligungen einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sätze 4–6 KStG). Ob die im Urteil beschriebene Tätigkeit für diese Zuordnung genügt, hat der BFH nicht entschieden.
Relevanz für Wegzugsfälle
Die Einbringung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in eine gewerbliche KG ist ein gängiges Mittel zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei Wegzug. Ob die hier beschriebene Tätigkeit der KG bereits zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte genügt, bleibt ungeklärt. Steuerpflichtige sollten sich weiterhin an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten.
Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
FG Köln, Urteil vom 30.01.2025 – 10 K 101/21: Aufwendungen für Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine an Versicherungsvermittler sind abzugsfähige Betriebsausgaben
Die im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs anfallenden betrieblichen Aufwendungen für Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine sind uneingeschränkt nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG zum Betriebsausgabenabzug als Sachprovision zugelassen. Im vorliegenden Urteilssachverhalt waren diese Leistungen im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs im Vorfeld als zusätzlich ausgelobte Vergütung zwischen den Parteien vereinbart. Die von der Finanzverwaltung angeführten Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 EStG finden keine Anwendung: Die erhaltenen Leistungen stehen nämlich in einem unmittelbaren wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Vermittlung von Umsatzerlösen. Damit entsprechen sie einem Leistungsaustausch. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung bei den Versicherungsvermittlern die erhaltenen Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen qualifizieren wird.
Kurzhinweise
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH vom 16. Oktober 2024, Aktenzeichen I R 16/20)
Ein isoliert gewerbesteuerlicher Betriebsausgabenabzug von ausländischen Quellensteuern ist bei körperschaftsteuerlicher Freistellung von Streubesitzdividenden nicht möglich.
Neues BMF-Schreiben zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG
Am 12. März 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Anwendungsschreiben zur Einkommensteuertarifbegünstigung nicht entnommener Gewinne von Personengesellschaften und konkretisiert wesentliche Punkte. Es ersetzt das alte BMF-Schreiben vom 11. August 2008 und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Tantiemenzahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen? (BFH vom 24. Oktober 2024, Aktenzeichen I R 36/22)
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der Aktiengesellschaft ist, führt nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.
BFH-Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21: Steuerrechtliche Behandlung eines Gesellschafterdarlehens, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird
Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das gilt, wenn
- die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung steuerrechtlich zuzurechnen ist, und
- es zur steuerrechtlichen Anerkennung an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner fehlt (BFH-Urteile vom 18.05.2004 – IX R 42/01, BFH vom 07.06.2006 – IX R 14/04).
Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Es ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Kurzhinweise
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH vom 16. Oktober 2024, Aktenzeichen I R 16/20)
Ein isoliert gewerbesteuerlicher Betriebsausgabenabzug von ausländischen Quellensteuern ist bei körperschaftsteuerlicher Freistellung von Streubesitzdividenden nicht möglich.
Neues BMF-Schreiben zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG
Am 12. März 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Anwendungsschreiben zur Einkommensteuertarifbegünstigung nicht entnommener Gewinne von Personengesellschaften und konkretisiert wesentliche Punkte. Es ersetzt das alte BMF-Schreiben vom 11. August 2008 und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Tantiemenzahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen? (BFH vom 24. Oktober 2024, Aktenzeichen I R 36/22)
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der Aktiengesellschaft ist, führt nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.
Dieser Beitrag wurde von unseren Expertinnen und Experten Karin Deuringer, Michael Faulhaber und Daniel Reichert verfasst.
Gestalten Sie Ihren individuellen Informationsbedarf: Abonnieren Sie hier unsere kostenlosen Newsletter.